§ 208 IO Eröffnung des Insolvenzverfahrens während des Abschöpfungsverfahrens

IO - Insolvenzordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Wird während des Abschöpfungsverfahrens ein Insolvenzverfahren eröffnet, so fällt das Vermögen, das vom Abschöpfungsverfahren erfaßt wird, nicht in die Insolvenzmasse. Dieses Vermögen ist auch der Exekution insoweit entzogen, als der Schuldner es dem Treuhänder herausgibt. Auf Antrag des Schuldners ist die Exekution einzustellen, wenn er zustimmt, daß die in Exekution gezogene Sache dem Treuhänder ausgefolgt wird.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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