§ 3 InvPrG Förderungsrichtlinie

InvPrG - Investitionsprämiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine Richtlinie für die Abwicklung der COVID-19 Investitionsprämie zu erlassen. Die Richtlinie hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsRechtsgrundlagen, Ziele,
    2. 2.Ziffer 2den Gegenstand der Förderung,
    3. 3.Ziffer 3die förderbaren Kosten,
    4. 4.Ziffer 4die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
    5. 5.Ziffer 5das Ausmaß und die Art der Förderung,
    6. 6.Ziffer 6das Verfahren, insbesondere
      1. a)Litera aAnsuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
      2. b)Litera bEntscheidung,
      3. c)Litera cAuszahlungsmodus,
      4. d)Litera dBehalteverpflichtungen,
      5. e)Litera eBerichtspflichten des Fördernehmers,
      6. f)Litera fEinstellung und Rückforderung der Förderung,
    7. 7.Ziffer 7Geltungsdauer,
    8. 8.Ziffer 8Evaluierung.
  2. (2)Absatz 2,Die Förderungsrichtlinie wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort veröffentlicht.
In Kraft seit 25.07.2020 bis 30.12.2029
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