§ 23 Strafbestimmungen

- Integrationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Wer zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. im Falle, dass eine Verlängerung gemäß § 9 Abs. 2 oder Abs. 2a gewährt wurde, nach Ablauf dieses Zeitraums, aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

(2) Wer

1.

eine andere Person in seinem Namen die Integrationsprüfung ablegen lässt oder

2.

für eine andere Person in deren Namen die Integrationsprüfung ablegt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Wer bei der Integrationsprüfung nicht erlaubte Hilfsmittel verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

(4) Wer Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass die im Nachweis genannte Person nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

(5) Strafbehörde in den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

In Kraft seit 15.05.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22
§ 24