§ 2 InfoV Sicherheitsbelehrung

InfoV - Informationsverordnung – InfoV

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Jede Person, der auf Grund des InfOG Zugang zu klassifizierten Informationen gewährt wird, ist über den Umgang mit solchen Informationen zu belehren und für Bedrohungen der Sicherheit entsprechend der jeweiligen Klassifizierungsstufe zu sensibilisieren. Die Sicherheitsbelehrung soll sicherstellen, dass die vorgesehenen Sicherheitsstandards eingehalten werden, damit klassifizierte Informationen nicht an Personen gelangen, die über keine Berechtigung gemäß den §§ 13, 14 und 16 InfOG verfügen.

(2) Personen, denen Zugang zu EU-Verschlusssachen gewährt wird, sind zudem über die Beachtung der EU-Vorschriften zu belehren.

(3) Die Sicherheitsbelehrung hat vor der Eröffnung des Zugangs zu klassifizierten Informationen schriftlich zu erfolgen und ist jedenfalls zu Beginn jeder Gesetzgebungsperiode des Nationalrates sowie im Fall einer Änderung oder Ergänzung der maßgeblichen Vorschriften und Verpflichtungen zu wiederholen. Der Nachweis der Sicherheitsbelehrung ist schriftlich festzuhalten.

(4) Die Sicherheitsbelehrung hat auch die Sanktionen bei der Verletzung von Geheimhaltungsvorschriften zu umfassen.

In Kraft seit 25.03.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 InfoV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 InfoV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 InfoV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 InfoV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 InfoV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis InfoV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 InfoV
§ 3 InfoV