Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Endet gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, einen Immobilienfonds zu verwalten, so hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien den Immobilienfonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen und der Meldestelle (§ 23 KMG 2019) anzuzeigen. Vom Tag dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.Endet gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, einen Immobilienfonds zu verwalten, so hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien den Immobilienfonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen und der Meldestelle (Paragraph 23, KMG 2019) anzuzeigen. Vom Tag dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.
(2)Absatz 2,Die im Immobilienfonds enthaltenen Vermögenswerte sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Immobilienfonds sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und die Depotbank vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Unter Berücksichtigung von Abs. 2 können auch Vorauszahlungen auf die Ausschüttung der bereits in Geld umgesetzten Vermögenswerte vorgenommen werden.Unter Berücksichtigung von Absatz 2, können auch Vorauszahlungen auf die Ausschüttung der bereits in Geld umgesetzten Vermögenswerte vorgenommen werden.
(4)Absatz 4,Sofern sich ein Immobilienfonds durch vollständige Rückgabe aller Anteile (ohne Kündigung) auflöst, ist dies von der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien der FMA unverzüglich mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Die Abwicklung ist anhand eines mit einem Wirtschaftsprüfer abgestimmten Abwicklungsplans durchzuführen, der zumindest folgenden Inhalt aufweist:
1.Ziffer einsdie allgemeine Vorgehensweise der geplanten und gesetzten Maßnahmen für den Verkauf der gehaltenen Vermögenswerte des gegenständlichen Immobilienfonds,
2.Ziffer 2den Zeitplan im Hinblick auf die Veräußerung der Vermögensgegenstände,
3.Ziffer 3die geplante Rückführung von Kreditverbindlichkeiten,
4.Ziffer 4die aktuellen Bewertungen der einzelnen Vermögensgegenstände,
5.Ziffer 5die Beschreibung von Änderungen des Bewertungsprozesses im Hinblick auf die Abwicklung und
6.Ziffer 6die Liquiditätsvorschau unter Berücksichtigung etwaiger Ausschüttungen an die Anteilinhaber.
(6)Absatz 6,Wird ein Immobilienfonds abgewickelt, so hat die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien anstatt des Rechenschaftsberichts und Halbjahresberichts einen Abwicklungsbericht zu erstellen. Der Abwicklungsbericht
1.Ziffer einshat den Anforderungen an den Rechenschaftsbericht zu entsprechen,
2.Ziffer 2hat zusätzlich die im Zusammenhang mit der Abwicklung relevanten Angaben zu enthalten,
3.Ziffer 3ist für jedes Rechnungsjahr sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, zu erstellen und
4.Ziffer 4ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen; bei der Prüfung ist § 13 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen; bei der Prüfung ist Paragraph 13, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 29.07.2026 bis 31.12.9999
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