Gesamte Rechtsvorschrift IKTKonG

IKT-Konsolidierungsgesetz

IKTKonG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.01.2019

1. Abschnitt

§ 1 IKTKonG Gegenstand und Ziele des Gesetzes


(1) Dieses Bundesgesetz dient der Vereinheitlichung bestehender und neu zu schaffender IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Bundes. Einheitliche Systeme und gemeinsame Lösungen auf Basis vorgegebener IKT-Standards sind zu verwenden, um insbesondere die Rahmenbedingungen für einen effizienten gemeinsamen Betrieb zu schaffen und ein hohes Maß an Datensicherheit und -qualität zu gewährleisten.

(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.

IKT-Lösung ist die Gesamtheit aller informationstechnologischen Maßnahmen und technischen Mittel, die erforderlich sind, um Nutzern Funktionen und Informationen automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen.

2.

IT-Verfahren ist ein Bestandteil einer IKT-Lösung, der über Informationstechnologie als Service genutzt wird.

3.

IKT Standard ist eine einheitliche oder vereinheitlichte Art und Weise, IKT-Lösungen und IT-Verfahren her- bzw. bereitzustellen.

§ 2 IKTKonG IKT-Standards


(1) IKT-Standards für einheitliche IKT-Lösungen und IT-Verfahren des Bundes betreffen insbesondere den standardisierten IT-Büroarbeitsplatz in der Bundesverwaltung („Bundesclient-Architektur“), eine gemeinsame Lösung zur Entwicklung und Wartung der Internetauftritte der Bundesdienststellen (Content Management System), das IT- Lizenzmanagement des Bundes, die duale Zustellung, elektronische Signaturen, das Identity- und Accessmanagement (Rechte- und Rollenverwaltung), den ELAK, Softwarebausteine bzw. Softwarebibliotheken sowie Basiskomponenten (zB Scanning).

(2) Dieses Bundesgesetz lässt bestehende standardisierte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für den Bund, die in Materiengesetzen verankert sind, unberührt. Bei der Weiterentwicklung dieser IKT-Lösungen und IT-Verfahren sind die nach Abs. 1 definierten IKT-Standards zu berücksichtigen.

§ 3 IKTKonG Festlegung von IKT-Standards


(1) Die nähere Festlegung von IKT-Standards im Sinne von § 2 sowie die Festlegung neuer IKT-Standards erfolgt durch Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler. Sollen spezifische IKT-Standards oder IT-Verfahren zur Umsetzung von rechtlichen Vorhaben im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit einer Bundesministerin oder eines Bundesministers als neue IKT-Standards für den Bund festgelegt werden, ist zusätzlich auch das Einvernehmen mit dieser oder diesem herzustellen.

(2) Die oder der die Eigentümerrechte wahrnehmende Bundesministerin oder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung Rechtsträger gemäß Art. 126b B VG zur Anwendung nach Abs. 1 festgelegter Standards verpflichten soweit nicht unionsrechtliche Vorgaben institutioneller, organisatorischer oder IT-technischer Natur entgegen stehen und diese Verpflichtung nicht zu einer Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung dieser Rechtsträger führt.

(3) Bei der Festlegung der IKT-Standards sind die durch Beschluss der Bundesregierung eingerichteten IKT-Koordinationsgremien beratend beizuziehen. Sind Sicherheitsaspekte betroffen, ist zusätzlich das Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT) als Sachverständiger, sind Rechenzentrumsaspekte betroffen, ist die BRZ GmbH einzubeziehen.

§ 4 IKTKonG Zuständigkeit und Kostentragung


(1) Ist die Entwicklung, Weiterentwicklung und der Betrieb von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß § 2 geplant, ist vom Auftraggeber gemäß Abs. 3 von der Bundesrechenzentrum GmbH vor Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens ein Angebot einzuholen. Der Auftraggeber hat auf geeignete Art zu prüfen, ob dieses Angebot nachvollziehbar marktkonform ist. Falls dies zutrifft, ist die BRZ GmbH zu beauftragen.

(2) Für den vorgesehenen Betrieb neuer IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß § 3 Abs. 1 ist vor Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens ein Angebot der BRZ GmbH einzuholen. Im Übrigen gilt Abs. 1 mit Ausnahme des ersten Satzes.

(3) Die Beauftragung im Sinne von Abs. 1 und 2 hat durch jene Bundesministerin oder jenen Bundesminister zu erfolgen, die oder der in der gemäß § 3 Abs. 1 erlassenen Verordnung dazu bestimmt ist.

(4) Die Weiterentwicklung und der Betrieb von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß §§ 2 und 3 ist den Nutzern kostendeckend und anteilig zu verrechnen. Das Verrechnungsmodell ist in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 festzulegen. Der IKT-Dienstleister des Bundes, die Bundesrechenzentrum GmbH, kann als Zahlstelle eingerichtet werden.

(5) Bei Neuentwicklungen von IKT-Lösungen und IT-Verfahren gemäß § 3 können die Tragung der Entwicklungskosten und dazu ergänzende Bestimmungen in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 festgelegt werden.

2. Abschnitt

§ 5 IKTKonG e-Rechnung


(1) Eine elektronische Rechnung (e-Rechnung) ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt, gesendet, empfangen und verarbeitet wird. Die e-Rechnung wird nur dann als Rechnung anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit gewährleistet sind. Die e-Rechnung hat zumindest die im § 11 Abs. 1 UStG 1994 genannten Rechnungsmerkmale zu enthalten. Die näheren Regelungen hinsichtlich der Voraussetzungen der zu verwendenden Datenstrukturen für e-Rechnungen, der Übertragungswege sowie weitere Voraussetzungen betreffend den Inhalt der e-Rechnung sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu erlassen.

(2) Im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen sind alle Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Bundesdienststellen oder deren sonstige Berechtigte zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen gemäß Abs. 1 verpflichtet. Die Verpflichtung zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen kann durch Verordnung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesminister für Finanzen auf Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Rechtsträgern gemäß Art. 126b B-VG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ausgedehnt werden. Soweit dadurch das Unternehmensserviceportal betroffen ist, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.

(3) Ausländische Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner von Bundesdienststellen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen verpflichtet.

(4) Die Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben sich zur Übermittlung der e-Rechnung eines von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zur Verfügung gestellten Portals zu bedienen.

(5) Erst nach einer bei der Einbringung durchgeführten Prüfung auf formale Fehlerfreiheit und der damit erfolgten Übernahme durch die Bundesdienststelle gilt die e-Rechnung als ordnungsgemäß eingebracht.

3. Abschnitt

§ 6 IKTKonG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 bis 4 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich des § 5 die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 7 IKTKonG Inkrafttreten


(1) § 5 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2013 ereignen.

(2) § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

IKT-Konsolidierungsgesetz (IKTKonG) Fundstelle


Bundesgesetz, mit dem IKT-Lösungen und IT-Verfahren bundesweit konsolidiert werden (IKT-Konsolidierungsgesetz – IKTKonG)
StF: BGBl. I Nr. 35/2012 (NR: GP XXIV RV 1685 AB 1708 S. 148. BR: 8686 AB 8688 S. 806.)

Anmerkung

Das IKT-Konsolidierungsgesetz wurde in Artikel 2 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, kundgemacht.

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