Gesamte Rechtsvorschrift IGMA-VO 2012

Intelligente Gas-Messgeräte-AnforderungsVO 2012

IGMA-VO 2012
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 IGMA-VO 2012 Regelungsgegenstand


Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, denen intelligente Messgeräte gemäß § 7 Abs. 1 Z 26 GWG 2011 zu entsprechen haben und gemäß § 79 GWG 2011 bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Entgeltbestimmung in Ansatz zu bringen sind. Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen, denen intelligente Messgeräte gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 26, GWG 2011 zu entsprechen haben und gemäß Paragraph 79, GWG 2011 bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Entgeltbestimmung in Ansatz zu bringen sind.

§ 2 IGMA-VO 2012 Anwendungsbereich


Die Anforderungen gemäß § 3 betreffen jene Messgeräte gemäß § 128 Abs. 1 GWG 2011, mit denen Endverbraucher auszustatten sind, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird. Die Anforderungen gemäß Paragraph 3, betreffen jene Messgeräte gemäß Paragraph 128, Absatz eins, GWG 2011, mit denen Endverbraucher auszustatten sind, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird.

§ 3 IGMA-VO 2012 Anforderungen an intelligente Messgeräte


Intelligente Messgeräte gemäß § 7 Abs. 1 Z 26 GWG 2011 haben folgenden Mindestfunktionsanforderungen zu entsprechen: Intelligente Messgeräte gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 26, GWG 2011 haben folgenden Mindestfunktionsanforderungen zu entsprechen:

  1. 1.Ziffer einsDie intelligenten Messgeräte haben die Möglichkeit zu bieten, Befehle und Daten in einem dem Stand der Technik entsprechend gesicherten Verfahren senden und, mit Ausnahme der gemäß Z 6 genannten Messgeräte, empfangen zu können.Die intelligenten Messgeräte haben die Möglichkeit zu bieten, Befehle und Daten in einem dem Stand der Technik entsprechend gesicherten Verfahren senden und, mit Ausnahme der gemäß Ziffer 6, genannten Messgeräte, empfangen zu können.
  2. 2.Ziffer 2Die intelligenten Messgeräte sind dahingehend auszustatten, dass die Gastemperatur korrekt berücksichtigt wird und der Zählerstand entsprechend abgebildet wird.
  3. 3.Ziffer 3Die intelligenten Messgeräte, die über eine interne Speicher- und Anzeigemöglichkeit verfügen, sind dahingehend auszustatten, dass eine Messung und Speicherung von Zählerständen in einem Intervall von 60 Minuten möglich ist. Weiters sind die Geräte so auszustatten, dass sie die Speicherung des zum erfassten Zählerstand gehörenden Zeitstempels zur Zuordnung von Datum und Uhrzeit wie auch eine Integritätsprüfung ermöglichen. Die intelligenten Messgeräte haben zudem die Möglichkeit zu bieten, einen täglichen Zählerstand (06:00 Uhr) zu speichern und anzuzeigen. Die intelligenten Messgeräte mit interner Speichermöglichkeit haben zudem die Möglichkeit zu bieten, die Daten der maximal letzten 60 Tage im Gerät selbst abzulegen.
  4. 4.Ziffer 4Die intelligenten Messgeräte gemäß Z 3 haben die Möglichkeit zu bieten, über eine Kommunikationsschnittstelle mindestens einmal täglich alle bis 06:00 Uhr des jeweiligen Tages gemäß Z 3 erfassten Daten so zu übermitteln, dass diese bis spätestens 12:00 Uhr des jeweiligen Tages beim Netzbetreiber einlangen.Die intelligenten Messgeräte gemäß Ziffer 3, haben die Möglichkeit zu bieten, über eine Kommunikationsschnittstelle mindestens einmal täglich alle bis 06:00 Uhr des jeweiligen Tages gemäß Ziffer 3, erfassten Daten so zu übermitteln, dass diese bis spätestens 12:00 Uhr des jeweiligen Tages beim Netzbetreiber einlangen.
  5. 5.Ziffer 5Geräte, welche über eine interne Speichermöglichkeit verfügen, sollen weiters gewährleisten, dass im Falle eines Ausfalls der Datenübertragung alle Daten solange erhalten bleiben, dass eine lückenlose Rekonstruktion, begrenzt auf die vorgesehene Speicherdauer, möglich ist.
  6. 6.Ziffer 6Die intelligenten Messgeräte, die nicht über eine interne Speichermöglichkeit verfügen, sind dahingehend auszustatten, dass zumindest die Übermittlung des täglichen Zählerstandes um 06:00 mit zugehörigem Zeitstempel, Datum und Uhrzeit sowie einer Integritätsprüfung über eine Kommunikationsschnittstelle an den Netzbetreiber bis 12:00 Uhr des jeweiligen Tages ermöglicht wird. Für diese Geräte ist der Empfang von Befehlen und Daten in einem dem Stand der Technik entsprechend gesicherten Verfahren nur im Bedarfsfall vorzusehen.
  7. 7.Ziffer 7Die Kommunikationsschnittstelle, die zur Übertragung der Messwerte an den Netzbetreiber dient, ist dahingehend zu konfigurieren, dass eine Maximierung der Batterielebensdauer, jedenfalls über eine Eichperiode, erreicht werden kann.
  8. 8.Ziffer 8Der Zugriff sowie die Spezifikation dieser Kommunikationsschnittstelle sind bei gemeinsamer Nutzung mit anderen Sparten mit allen Berechtigten spätestens ab Einbau zu harmonisieren und auf Anfrage der Berechtigten diesen diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen.
  9. 9.Ziffer 9Die intelligenten Messgeräte sowie ihre Kommunikation sind nach Stand der Technik abzusichern und zu verschlüsseln, um Unberechtigten den Zugriff nicht zu ermöglichen. Die Kommunikation ist nach dem Stand der Technik mit einem individuellen gerätespezifischen Schlüssel zu authentisieren und zu verschlüsseln.
  10. 10.Ziffer 10Die Möglichkeit eines Softwareupdates aus der Ferne ist mit Ausnahme der in Z 6 genannten Messgeräte unter Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften vorzusehen.Die Möglichkeit eines Softwareupdates aus der Ferne ist mit Ausnahme der in Ziffer 6, genannten Messgeräte unter Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften vorzusehen.
  11. 11.Ziffer 11Die intelligenten Messgeräte haben den maß- und eichgesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie dem Stand der Technik zu entsprechen.

§ 4 IGMA-VO 2012 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 1. Januar 2013 in Kraft.

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