Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für die Auswirkungen von Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz – UmgrStG, BGBl. Nr. 699/1991, auf die Innenfinanzierung gemäß § 4 Abs. 12 Z 4 EStG 1988 gilt bei Buchwertfortführung Folgendes:Für die Auswirkungen von Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz – UmgrStG, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, auf die Innenfinanzierung gemäß Paragraph 4, Absatz 12, Ziffer 4, EStG 1988 gilt bei Buchwertfortführung Folgendes:
1.Ziffer einsDie Innenfinanzierung ist nach Maßgabe des § 2 fortzuführen. Die Auswirkungen von Umgründungen auf den unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag sind nicht relevant.Die Innenfinanzierung ist nach Maßgabe des Paragraph 2, fortzuführen. Die Auswirkungen von Umgründungen auf den unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag sind nicht relevant.
2.Ziffer 2Durch Umgründungen entstehende Buchgewinne und -verluste wirken sich nicht auf die Innenfinanzierung aus.
3.Ziffer 3Durch Umgründungen entstehende Confusiogewinne und -verluste erhöhen bzw. senken die Innenfinanzierung im Wirtschaftsjahr ihrer Berücksichtigung.
(2)Absatz 2,Abs. 1 Z 2 gilt auch in den dem Umgründungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahren, wenn Buchverluste aus Umgründungen im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss durch den Ansatz eines Umgründungsmehr- bzw. Firmenwertes gemäß § 202 Abs. 2 Z 2 und 3 des Unternehmensgesetzbuches vermieden worden sind. In diesen Fällen ist bei der Ermittlung der Innenfinanzierung in FolgejahrenAbsatz eins, Ziffer 2, gilt auch in den dem Umgründungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahren, wenn Buchverluste aus Umgründungen im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss durch den Ansatz eines Umgründungsmehr- bzw. Firmenwertes gemäß Paragraph 202, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Unternehmensgesetzbuches vermieden worden sind. In diesen Fällen ist bei der Ermittlung der Innenfinanzierung in Folgejahren
–Strichaufzählungdie Abschreibung,
–Strichaufzählungdie Zuschreibung und
–Strichaufzählungder Buchwertabgang
des Umgründungs- bzw. Firmenwerts aus dem unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auszuscheiden. Dies gilt sinngemäß, soweit Buchverluste durch den Ansatz des beizulegenden Wertes gemäß § 202 Abs. 1 UGB vermieden worden sind.des Umgründungs- bzw. Firmenwerts aus dem unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auszuscheiden. Dies gilt sinngemäß, soweit Buchverluste durch den Ansatz des beizulegenden Wertes gemäß Paragraph 202, Absatz eins, UGB vermieden worden sind.
In Kraft seit 27.04.2016 bis 31.12.9999
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