§ 67 I-VBG Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege

a)

eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder

b)

eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach den pflegegeldrechtlichen Vorschriften des Bundes unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung widmet.

Der gemeinsame Haushalt nach lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

a)

das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

b)

während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,

c)

nach der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor der Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.

(3) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Vertragsbediensteten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.

(4) Der Karenzurlaub darf frühestens zwei Monate nach der Stellung des Ansuchens beginnen.

(5) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Gewährung von Karenzurlaub nach den Abs. 1 und 2 innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(6) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

(7) Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn

a)

der Grund für die Gewährung von Karenzurlaub weggefallen ist,

b)

das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Vertragsbediensteten eine Härte bedeuten würde und

c)

keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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