(1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr
a) | bis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Dienststunden, | |||||||||
b) | ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Dienststunden. | |||||||||
Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn das 43. Lebensjahr im Lauf des Kalenderjahres vollendet wird. |
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Urlaubsausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert, so gebührt das volle Urlaubsausmaß.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung nach § 35 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, einer Familienhospizfreistellung nach § 72 Abs. 1 lit. c, einer Dienstfreistellung nach § 72a oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden.
(5) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das im Sinn des Abs. 1 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Ergeben sich bei der Neuberechnung Teile von Stunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
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