§ 20a I-VBG Dienstleistung in der Wohnung

I-VBG - Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2025
  1. (1)Absatz einsMit dem Vertragsbediensteten kann die regelmäßige Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung schriftlich vereinbart werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
  2. (2)Absatz 2Dienstleistung in der Wohnung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens zwei Jahre sind zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Vereinbarung nach Abs. 1 kann vom Dienstgeber oder vom Vertragsbediensteten bei Vorliegen eines besonderen Grundes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats durch schriftliche Erklärung aufgelöst werden.Die Vereinbarung nach Absatz eins, kann vom Dienstgeber oder vom Vertragsbediensteten bei Vorliegen eines besonderen Grundes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats durch schriftliche Erklärung aufgelöst werden.
  4. (4)Absatz 4Für die Dienstleistung in der Wohnung werden die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber bereitgestellt. Anstelle der Bereitstellung kann für die Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel auch eine angemessene pauschale Abgeltung geleistet werden.
  5. (5)Absatz 5Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach § 20 lit. a.Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach Paragraph 20, Litera a,
  6. (6)Absatz 6Durch eine Vereinbarung nach Abs. 1 wird der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nicht berührt.Durch eine Vereinbarung nach Absatz eins, wird der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss nicht berührt.
  7. (7)Absatz 7Dienstleistung in der Wohnung kann anlassbezogen auch tageweise vereinbart werden; dabei kann von den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen der Regelmäßigkeit und Schriftlichkeit sowie vom Abs. 4 abgewichen werden.Dienstleistung in der Wohnung kann anlassbezogen auch tageweise vereinbart werden; dabei kann von den im Absatz eins, genannten Voraussetzungen der Regelmäßigkeit und Schriftlichkeit sowie vom Absatz 4, abgewichen werden.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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