§ 32 HSG 2014 Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern

HSG 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern, insbesondere in staatliche Behörden und universitäre Kollegialorgane und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Organe der Bildungseinrichtung sowie Kommissionen und Unterkommissionen und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen, erfolgt, mit Ausnahme der Entsendungen in Organe gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG, nach dem Wahlverfahren gemäß § 52 entsprechend dem Stimmenverhältnis der im jeweils entsendenden Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen auf Grund eines Beschlusses über einen Gesamtvorschlag dieses Organs. Bei Entsendungen in Organe gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 UG hat die Universitätsvertretung die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter aus den Nominierungen der jeweiligen Studienvertretungen auszuwählen.

(2) Die Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern insbesondere in staatliche Behörden und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen durch die Bundesvertretung erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß § 52 auf Grund eines Beschlusses der Bundesvertretung, wobei eine Person jedenfalls durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu nominieren ist. Bei der Entsendung ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen.

(3) Voraussetzung für eine Entsendung in universitäre Kollegialorgane und Organe der Bildungseinrichtung sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen ist, dass die vorgeschlagene Person ordentliches Mitglied der entsendenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist. Ist die entsendete Person kein ordentliches Mitglied mehr, endet die Entsendung automatisch, wobei Entsendungen nach Abschluss eines Studiums erst dann enden, wenn die ehestmögliche Zulassung zu einem weiteren Studium an der jeweiligen Bildungseinrichtung nicht erfolgt ist. Eine Abwahl vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit möglich.

(4) Die Funktionsperiode von in Kollegialorgane der Bildungseinrichtungen, mit Ausnahme der Habilitations- und Berufungskommissionen, entsandten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter entspricht der Funktionsperiode gemäß § 15 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass entsandte Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter so lange ihre Funktion auszuüben haben, bis eine neue Entsendung erfolgt.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 HSG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 HSG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 HSG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 HSG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 HSG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis HSG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 22 HSG 2014 Tätigkeitsberichte§ 23 HSG 2014 Aufgaben der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 24 HSG 2014 Rechte und Pflichten der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 25 HSG 2014 Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 26 HSG 2014 Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 27 HSG 2014 Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 28 HSG 2014 Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 29 HSG 2014 Aufgaben der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 30 HSG 2014 Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter§ 31 HSG 2014 Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter§ 32 HSG 2014 Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern§ 33 HSG 2014 Wahl, Abwahl und Rücktritt der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter§ 34 HSG 2014 Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter§ 35 HSG 2014 Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter§ 36 HSG 2014 Organisation der Verwaltung§ 37 HSG 2014 Wirtschaftsbetriebe§ 38 HSG 2014 Finanzierung§ 39 HSG 2014 Verteilung der Studierendenbeiträge§ 40 HSG 2014 Budgetierung und Bilanzierung§ 41 HSG 2014 Haushaltsführung§ 42 HSG 2014 Rechtsgeschäfte
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 HSG 2014
§ 33 HSG 2014