§ 21 HSG 2014 Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften

HSG 2014 - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Organe gemäß § 15 Abs. 2 und Studienvertretungen können zur Information und zur Behandlung von studienbezogenen Angelegenheiten der Studierenden eine Studierendenversammlung einberufen.

(2) Eine Studierendenversammlung ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies mindestens 5 vH der für das jeweilige Organ Wahlberechtigten schriftlich verlangen.

(3) Die Einberufung einer Studierendenversammlung hat die oder der Vorsitzende des jeweiligen Organs vorzunehmen.

(4) Für Abstimmungen sind die entsprechenden Bestimmungen anzuwenden, die für das jeweilige Organ gelten. Beschlüsse einer Studierendenversammlung hat das jeweilige Organ der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in der nächsten Sitzung zu behandeln.

In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis HSG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 11 HSG 2014 Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden§ 12 HSG 2014 Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 13 HSG 2014 Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 14 HSG 2014 Infrastruktur der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 15 HSG 2014 Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 16 HSG 2014 Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 17 HSG 2014 Aufgaben der Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 18 HSG 2014§ 19 HSG 2014 Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 20 HSG 2014 Aufgaben der Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 21 HSG 2014 Studierendenversammlung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften§ 22 HSG 2014 Tätigkeitsberichte§ 23 HSG 2014 Aufgaben der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 24 HSG 2014 Rechte und Pflichten der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 25 HSG 2014 Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 26 HSG 2014 Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 27 HSG 2014 Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 28 HSG 2014 Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 29 HSG 2014 Aufgaben der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist§ 30 HSG 2014 Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter§ 31 HSG 2014 Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20 HSG 2014
§ 22 HSG 2014