§ 4 HS-QSG Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria

HS-QSG - Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Organe der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sind das Kuratorium, das Board, die Beschwerdekommission und die Generalversammlung.

(2) Die ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter ist in allen Organen zu beachten. Dies ist bereits jeweils bei der Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten für alle Organe gemäß § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 11 Abs. 1 bis 8 zu berücksichtigen.

(3) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die Nominierung für die Generalversammlung und das Board zurückzuweisen, wenn keine hinreichenden Gründe für eine Nichterfüllung der ausgeglichenen Repräsentanz der Geschlechter vorliegen. In diesem Fall hat eine neue Nominierung einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder der Kandidatinnen und Kandidaten zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 HS-QSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 HS-QSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 HS-QSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 HS-QSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 HS-QSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 HS-QSG
§ 5 HS-QSG