Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDie zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 können Ladungen von Holzprodukten nach § 5 Z 1 oder Holz und Holzerzeugnisse nach § 5 Z 2 prüfen und dabei unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß entnehmen, untersuchen und begutachten. Solche Prüfungen können auch ohne Vorliegen eines Zweifels im Sinne des § 5 Z 1 oder eines Verdachts im Sinne des § 5 Z 2 erfolgen.Die zuständigen Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins, können Ladungen von Holzprodukten nach Paragraph 5, Ziffer eins, oder Holz und Holzerzeugnisse nach Paragraph 5, Ziffer 2, prüfen und dabei unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß entnehmen, untersuchen und begutachten. Solche Prüfungen können auch ohne Vorliegen eines Zweifels im Sinne des Paragraph 5, Ziffer eins, oder eines Verdachts im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 2, erfolgen.
(2)Absatz 2Für die Durchführung von Untersuchungen und die Erstellung von Gutachten können geeignete Anstalten, sonstige Einrichtungen oder sachkundige Personen als Sachverständige herangezogen werden.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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