Art. 3 HOG - Vereinbarung

HOG - Vereinbarung - Vereinb. gem. Art.15a B-VG zw. Bund und Ländern, mit der Regelungen zu Haftungsobergrenzen vereinheitlicht werden – HOG – Vereinbarung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Faktor für die Haftungsobergrenze wird vereinbart:

a)

für den Bund mit 175 % der Bemessungsgrundlage,

b)

für Länder (inkl. Wien) mit 175 % der Bemessungsgrundlage,

c)

für Gemeinden (ohne Wien) mit 75 % der Bemessungsgrundlage.

In Kraft seit 28.07.2017 bis 31.12.9999
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