§ 50 HebG Landesgeschäftsstellen

HebG - Hebammengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Besorgung jener Geschäfte des Österreichischen Hebammengremiums, die sich nur auf den Wirkungskreis eines Bundeslandes beziehen.

(2) Nähere Bestimmungen über den Wirkungskreis der Landesgeschäftsstellen und ihrer Zusammensetzung sind durch Satzung festzulegen.

In Kraft seit 29.04.1994 bis 31.12.9999
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