Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2025
(1)Absatz einsNach Feststellung der Parteisummen für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung werden die in den Wahlkreisen bzw. Gemeindebezirken zu vergebenden Mandate nach den Vorschriften der §§ 83 und 84 ermittelt.Nach Feststellung der Parteisummen für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung werden die in den Wahlkreisen bzw. Gemeindebezirken zu vergebenden Mandate nach den Vorschriften der Paragraphen 83 und 84 ermittelt.
(2)Absatz 2Die Bezirkswahlbehörden für die Bezirke 1, 4, 6, 7, 8 und 18 haben die in § 80a Abs. 3 bezeichneten Summen für die Wahl in den Gemeinderat der gemäß § 6 Abs. 2 für ihren Wahlkreis zuständigen Bezirkswahlbehörde unverzüglich fernmündlich mitzuteilen. Diese hat die in den §§ 83 und 85 bestimmten Amtshandlungen für ihren Wahlkreis mit der Maßgabe vorzunehmen, dass die Bezirkssummen zunächst einzeln (§ 85 Abs. 2 lit. d) und sodann summiert als Summen für den jeweiligen Wahlkreis darzustellen sind.Die Bezirkswahlbehörden für die Bezirke 1, 4, 6, 7, 8 und 18 haben die in Paragraph 80 a, Absatz 3, bezeichneten Summen für die Wahl in den Gemeinderat der gemäß Paragraph 6, Absatz 2, für ihren Wahlkreis zuständigen Bezirkswahlbehörde unverzüglich fernmündlich mitzuteilen. Diese hat die in den Paragraphen 83 und 85 bestimmten Amtshandlungen für ihren Wahlkreis mit der Maßgabe vorzunehmen, dass die Bezirkssummen zunächst einzeln (Paragraph 85, Absatz 2, Litera d,) und sodann summiert als Summen für den jeweiligen Wahlkreis darzustellen sind.
In Kraft seit 25.01.2025 bis 31.12.9999
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