§ 25 GWO 1996

GWO 1996 - Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Berichtigungsanträge eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen der §§ 27, 30 und 31 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.

In Kraft seit 20.04.2016 bis 31.12.9999
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