§ 2 GWH

GWH - Haftung der Gastwirte

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die im § 970a a. b. G. B. für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere aufgestellte Haftungsgrenze wird bis auf weiteres von 1000 K auf 1500 S erhöht.Die im Paragraph 970 a, a. b. G. B. für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere aufgestellte Haftungsgrenze wird bis auf weiteres von 1000 K auf 1500 S erhöht.

In Kraft seit 30.12.1951 bis 31.12.9999
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