§ 37 GWG Angebot unterbrechbarer Kapazitäten

GWG - Gaswirtschaftsgesetz 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Unterbrechbare Kapazitäten unterscheiden sich von festen Kapazitäten nur durch die Unterbrechbarkeit selbst und das gemäß §§ 72 ff zu bemessende Entgelt.

(2) Unterbrechbare Kapazitäten sind in einer Weise anzubieten, dass sie den Teil der Kapazität der Netze nutzbar machen, der von den Inhabern fester Kapazitäten nicht genutzt wird oder nicht im Voraus sicher berechenbar ist.

(3) Ursächlich für die Unterbrechung darf nur die absehbare Undurchführbarkeit der insgesamt unterbrechbar nominierten Transporte unter Ausschöpfung aller auch kurzfristigen koordinierten Möglichkeiten der Netzbetreiber sein. Eine Unterbrechung soll so rechtzeitig vor Eintritt der Unterbrechung angekündigt werden, dass der Netzbenutzer Ausgleichsmaßnahmen ergreifen kann.

In Kraft seit 22.11.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 GWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 GWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 37 GWG


Entscheidungen zu § 37 GWG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 GWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 GWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 36 GWG
§ 38 GWG