§ 615 Geo. Eingangsbuch und Kassabuch

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Das Eingangsbuch ist jahrgangsweise fortlaufend zu führen und hat fünf Spalten zu enthalten: 1. Postzahl, 2. Tag der Übernahme, 3. Strafsache, 4. Erleger, 5. Bemerkungen.

(2) Bei Gegenständen, die von einer Behörde mit einem Begleitschreiben oder Übergabsverzeichnis eingesendet oder übergeben werden, sind in der für die Angabe des Erlegers bestimmten Spalte auch Tag und Geschäftszahl dieses Geschäftsstückes anzuführen.

(3) Im Kassabuch sind die Einnahmen und Ausgaben in barem und auf dem Scheckkonto derart auszuweisen, daß der Kassastand jederzeit geprüft werden kann.

(4) Ausländisches Geld sowie inländische Münzen und Geldzeichen, die wegen der Bedeutung der einzelnen Stücke für die Strafsache abgesondert aufzubewahren sind, sind in einem besonderen Abschnitt des Kassabuches zu verzeichnen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 615 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 615 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 615 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 615 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 615 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Geo. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 614 Geo.
§ 616 Geo.