§ 48 Geo. Ordnung des Schreibdienstes

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Den Parteien ist es nicht gestattet, eine Schreibstube zu betreten. Wird ein bei den Schreibkräften befindlicher Akt in der Gerichts- oder Geschäftsabteilung benötigt, so muß er durch einen Bediensteten geholt werden.

(2) Der Leiter des Schreibdienstes (§ 44 Abs. 1) hat für eine angemessene Verteilung der Arbeit unter die Schreibkräfte zu sorgen und das in § 46 Abs. 2 erwähnte Verzeichnis zu führen.

(3) Jede Schreibkraft hat auf die Reinigung und Instandhaltung ihrer Schreibmaschine zu achten und allfällige Gebrechen an der Maschine sofort dem Vorsteher der Geschäftsstelle zu melden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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