§ 34a Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Eintragungen in die Ediktsdatei werden von jener in der Sache zuständigen Geschäftsabteilung vorgenommen, die zu der Gerichtsabteilung gehört, deren Entscheidungsorgan die Eintragung angeordnet hat.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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