§ 106 Geo. Das Abtragen

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Nach der Behandlung gemäß §§ 101 bis 105 sind dringliche Einlaufstücke, zum Beispiel solche in Haftsachen, sofort, die anderen Einlaufstücke (Eingaben, Rückscheine usw.) gesammelt mehrmals im Tage zu bestimmten Stunden der Geschäftsabteilung zu übergeben, zu deren Geschäftskreis sie gehören (Abtragen).

(2) Die in der letzten Geschäftsstunde eingehenden nicht dringlichen Stücke können am folgenden Tage, der übrige Einlauf muß noch am nämlichen Tage abgetragen werden. Wenn ein Stück in der Geschäftsabteilung verspätet einlangt, hat ihr Leiter die Zeit der Übernahme neben dem Eingangsvermerke zu verzeichnen.

(3) Die in der Einlaufstelle geöffneten Eingaben, die an den Gerichtsvorsteher gerichtet sind, Eingaben in Justizverwaltungssachen, Eingaben, womit eine Gerichtsperson abgelehnt oder über eine Verzögerung oder über das Vorgehen eines Bediensteten des Gerichtes Beschwerde geführt wird, sind von der Einlaufstelle dem Gerichtsvorsteher vorzulegen, auch wenn dies nicht der einzige Inhalt der Eingabe ist.

(4) Der Gerichtsvorsteher versieht die von ihm geöffneten Eingaben (§ 101 Abs. 1) entweder selbst mit dem Eingangsvermerk oder läßt sie von seiner Geschäftsabteilung (§ 103 Abs. 2) oder von der Einlaufstelle damit versehen. Dabei ist der auf dem Umschlag angebrachte Eingangsvermerk (§ 103 Abs. 1) auf das Stück zu übertragen, allenfalls nach §§ 102, 103 zu ergänzen. Die in der Einlaufstelle geöffneten und dann dem Gerichtsvorsteher vorgelegten Stücke (Abs. 3) werden von ihm, allenfalls nach Durchführung oder Einleitung der erforderlichen Verfügung, unmittelbar der berufenen Abteilung übersendet.

(5) An Richter und andere Bedienstete des Gerichtes persönlich gerichtete Schreiben sind diesen unverzüglich ungeöffnet zu übersenden. Ergibt sich nach dem Öffnen, daß sie für das Gericht bestimmt sind, so sind sie der Einlaufstelle oder dem vom Gerichtsvorsteher bestimmten Bediensteten (§ 103 Abs. 2) zu übergeben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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