Gesamte Rechtsvorschrift GVAV

Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 - GVAV

GVAV
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Landesregierung vom 8. Mai 2007 über das Ausmaß der
Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches der Gemeinden und über die Art ihrer Einhebung
(Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 – GVAV)

LGBl. Nr. 31/2007

§ 1 GVAV Ausmaß der Gemeindeverwaltungsabgaben


(1) Für das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung und aus dem Bereich der Bundesvollziehung zu entrichtenden Gemeindeverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.

(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Gemeindeverwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles Anwendung findet.

(3) Werden mehrere Berechtigungen, die selbstständig ausgeübt werden können, in einem verliehen, so ist die Gemeindeverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.

§ 2 GVAV Art der Einhebung der Gemeindeverwaltungsabgaben


(1) Gemeindeverwaltungsabgaben sind durch Barzahlung oder durch Post- oder Banküberweisung zu entrichten.

(2) Gemeindeverwaltungsabgaben können weiters mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte entrichtet werden, sofern die Behörde über die dafür erforderlichen technischorganisatorischen Voraussetzungen verfügt. Die Möglichkeit der Entrichtung der Gemeindeverwaltungsabgaben auf diese Weise ist durch Anschlag im Amtsgebäude an gut sichtbarer Stelle bekannt zu machen.

(3) Der Nachweis über die Einzahlung des Abgabenbetrages (Kassenbeleg, Durchschrift des buchhalterischen Empfangsauftrages und dergleichen) ist zum Akt zu nehmen. Im Fall der Entrichtung der Gemeindeverwaltungsabgaben durch Barzahlung, mit Bankomatkarte oder mit Kreditkarte ist der Partei ein Beleg über die erfolgte Einzahlung auszuhändigen.

§ 3 GVAV In-Kraft-Treten


Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 100/2003, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 GVAV


Tarif über das Ausmaß der Gemeindeverwaltungsabgaben

Allgemeiner Teil

1.

Verleihung einer Berechtigung oder Erteilung einer Bewilligung auf Antrag der Partei 15,-- Euro

2.

Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen 15,-- Euro

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen mit Ausnahme von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und es sich nicht um Bescheinigungen über das bestandene Heimatrecht oder Bescheinigungen im Veranstaltungswesen handelt 5,– Euro

4.

Aufnahme von Niederschriften über mündliche, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegende Anbringen, je Seite 5,– Euro

5.

Herstellung von Abschriften, Zweitschriften und dergleichen, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist, je Seite 5,– Euro

6.

Durchführung von Beglaubigungen und Vornahme von Legalisierungen 5,– Euro

Besonderer Teil

I. Baurecht
(Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBl. Nr. 130/2013)

7.

Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten (§ 8 Abs. 6), pro zu schaffender Abstellmöglichkeit 70,-- Euro

8.

Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 13 Abs. 1) 70,-- Euro

9.

Bewilligung des Neu- oder Zubaus von Gebäuden (§ 21 Abs. 1 lit. a) je m³ der Baumasse im Sinn des § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011, LGBl. Nr. 58/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 0,50 Euro              
mindestens jedoch 70,-- Euro              
höchstens jedoch 1.100,-- Euro

10.

Bewilligung des Umbaus von Gebäuden (§ 21 Abs. 1 lit. a) je m³ der Baumasse im Sinn des § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 0,25 Euro              
mindestens jedoch 35,-- Euro              
höchstens jedoch 550,-- Euro

11.

Bewilligung einer sonstigen Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 21 Abs. 1 lit. b) 70,-- Euro

12.

Bewilligung

a)

einer Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 21 Abs. 1 lit. c) 70,-- Euro

b)

der Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz oder der Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes (§ 21 Abs. 1 lit. d) 70,-- Euro

13.

Bewilligung der Errichtung oder der Änderung von sonstigen baulichen Anlagen (§ 21 Abs. 1 lit. e) 70,-- Euro

14.

Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Ausführung eines Bauvorhabens versehenen Ausfertigung der Planunterlagen (§ 23 Abs. 4) 70,-- Euro

15.

Bewilligung der Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung (§ 28 Abs. 3) 50,-- Euro

16.

Bewilligung der Durchführung von Vorarbeiten (§ 30 Abs. 1) 50,-- Euro

17.

Ausnahmebewilligung für das Überschreiten von durch Verordnung festgelegten Grenzwerten für den Baulärm (§ 33 Abs. 2) 70,-- Euro

18.

Bewilligung der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken (§ 36 Abs. 3 und 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 44 Abs. 5, § 46 Abs. 6 oder § 49 Abs. 4) 50,-- Euro

19.

Erteilung einer Benützungsbewilligung (§ 38 Abs. 1) oder Teilbenützungsbewilligung (§ 38 Abs. 2) jeweils die Hälfte der Tarifposten 9, 10 bzw. 11

20.

Bewilligung des Abbruchs von Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 42 Abs. 2) 70,-- Euro

21.

Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Ausführung des Abbruchs eines Gebäudes oder eines Gebäudeteiles versehenen Unterlagen (§ 43 Abs. 5) 70,-- Euro

22.

Bewilligung von baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes (§ 46 Abs. 1) jeweils die Hälfte der Tarifposten 9, 10, 11 bzw. 13

23.

Erstreckung der Bewilligung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes (§ 46 Abs. 4) 35,-- Euro

24.

Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung versehenen Unterlagen (§ 47 Abs. 5) 70,-- Euro

25.

Bewilligung der Durchführung von Aufschüttungen oder Abgrabungen (§ 49 Abs. 2) 70,-- Euro

26.

Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Durchführung einer Aufschüttung oder einer Abgrabung versehenen Unterlagen (§ 49 Abs. 4) 70,-- Euro

27.

Aushändigung der mit einem Vermerk über die Zulässigkeit der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Antennentragmasten versehenen Unterlagen (§ 51 Abs. 5) 70,-- Euro

II. Verkehrswesen

(Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 39/2013)

28.

Bewilligung von Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten (§ 45 Abs. 2), soweit es sich um Verordnungen nach § 43 handelt, womit eine Beschränkung für das Halten und Parken (§ 52 Z 13a und 13b) oder ein Hupverbot (§ 52 Z 14) erlassen wurde

a)

für eine einmalige Ausnahme 20,– Euro

b)

bei einer Dauerbewilligung 145,– Euro

c)

bei Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine schwere Körperbehinderung der begünstigten Person jedoch

1.

für eine einmalige Ausnahme 2,– Euro

2.

für eine Dauerbewilligung 9,– Euro

29.

Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in nahegelegenen Kurzparkzonen (§ 45 Abs. 4 und 4a)

a)

bis zur Dauer einer Woche 10,– Euro

b)

bis zur Dauer eines Monats 20,– Euro

c)

bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren 60,– Euro

30.

Bewilligung einer Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4),

a)

für eine einmalige Ausnahme 15,– Euro

b)

für eine Dauerbewilligung 150,– Euro

31.

Bewilligung zum Befahren einer Fußgängerzone (§ 76a Abs. 1)

a)

für eine einmalige Ausnahme 15,– Euro

b)

für eine Dauerbewilligung 150,– Euro

32.

Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82)

a)

Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen für Zeitungen, pro Selbstverkaufseinrichtung 15,– Euro

b)

Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen je m² der in Anspruch genommenen Fläche 20,– Euro, höchstens jedoch 550,– Euro

c)

Ablagerung von Baumaterial und Bauschutt sowie Aufstellung von Gerüsten

1.

in Gebieten mit geschlossener Bauweise je m² der in Anspruch genommenen Fläche und Monat 3,– Euro, höchstens jedoch 550,– Euro

2.

in Gebieten mit offener Bauweise je m² der in Anspruch genommenen Fläche und Monat 2,– Euro, höchstens jedoch 550,– Euro

d)

für sonstige Zwecke 100,– Euro

33.

Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand (§ 84 Abs. 3), je angefangenem m² Werbe- oder Ankündigungsfläche 120,– Euro, höchstens jedoch 700,– Euro

34.

Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 Abs. 1)

a)

bis zur Dauer einer Woche 50,– Euro

b)

bis zur Dauer eines Monats 100,– Euro

c)

darüber 200,– Euro

35.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße (§ 93 Abs. 6) 20,– Euro

IV. Veranstaltungswesen

(Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBl. Nr. 4/2014)

39.

Bescheid, mit dem festgestellt wird, ob eine öffentliche Veranstaltung anmeldepflichtig ist oder nicht (§ 4 Abs. 3) 30,– Euro

40.

Ausstellung einer Bescheinigung über die Anmeldung einer Veranstaltung bzw. Vorschreibungen für eine Veranstaltung (§ 6 in Verbindung mit den §§ 7 und 8)

a)

zu der bis zu 1500 Personen gleichzeitig erwartet werden

1.

für einmalige Veranstaltungen 50,-- Euro

2.

für wiederkehrende oder ständige Veranstaltungen 100,-- Euro

b)

zu der mehr als 1500 Personen gleichzeitig erwartet werden

1.

für einmalige Veranstaltungen 200,-- Euro

2.

für wiederkehrende oder ständige Veranstaltungen 400,-- Euro

41.

Bescheid, mit dem festgestellt wird, ob eine Berechtigung erloschen ist (§ 9 Abs. 4) 30,– Euro

V. Sonstige Angelegenheiten

43.

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben (§ 113 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 212/2013)              
pro Tag 7,– Euro              
höchstens jedoch 725,– Euro

44.

Befreiung von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation (§ 7 des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 1/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) 70,– Euro

45.

Bewilligung einer Ausnahme vom Anschlusszwang an eine Gemeindewasserversorgungsanlage 70,– Euro

46.

Bewilligung zur Selbstkehrung (§ 14 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012) 20,– Euro

47.

Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe (§ 6 Abs. 1 und 3 und § 7 Abs. 1 des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013)

a)

bis zur Dauer einer Woche 10,– Euro

b)

bis zur Dauer eines Monats 20,– Euro

c)

bis zur Dauer von höchstens zwei Jahren 60,– Euro

48.

Bewilligung zur Führung bzw. Verwendung des Gemeindewappens (§ 11 Abs. 5 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) oder zur Führung des Stadtwappens (§ 5 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013) 1.100,– Euro

49.

Bewilligung zum Halten von ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren (§ 6 Abs. 3 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 1/2014) 70,– Euro

50.

Bewilligung zum Betreiben eines Bordells (§ 15 Abs. 1 des Landes-Polizeigesetzes) 1.100,– Euro

51.

Genehmigung der Bestellung eines verantwortlichen Vertreters des Inhabers einer Bordellbewilligung (§ 18 Abs. 1 des Landes-Polizeigesetzes) 200,– Euro

52.

Ausspruch, dass eine Genehmigung nach § 18 Abs. 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist neuerlich erteilt werden kann (§ 18 Abs. 3 des Landes-Polizeigesetzes) 200,– Euro

53.

Bewilligung einer freiwilligen Versteigerung vom Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände 1 v. H., höchstens jedoch 360,– Euro

54.

Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen je Seite (21 × 30 cm) 15,– Euro

55.

Schriftliche Auskünfte aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen je Auskunft 15,– Euro

56.

Aufhebung der Untersagung des Betriebes oder der Sperre der Hebeanlage (§ 12 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012, LGBl. Nr. 153) 70,-- Euro

Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 - GVAV (GVAV) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung vom 8. Mai 2007 über das Ausmaß der
Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches der Gemeinden und über die Art ihrer Einhebung
(Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 – GVAV)

LGBl. Nr. 31/2007

Änderung

LGBl. Nr. 17/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 2 des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 24/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 94/2005, wird verordnet:

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