§ 89a GuKG

GuKG - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024
  1. (1)Absatz einsPersonen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf gleichwertig ist, dürfen eine Tätigkeit in der Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer eines Jahres ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde.
  2. (2)Absatz 2§ 34 Abs. 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 34, Absatz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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