Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
1.Ziffer einsmit 1. Oktober 2000 die §§ 47 samt Überschrift, 60 Abs. 2 in der Fassung der Z 6a, 61 Abs. 1, 92 Abs. 3, 131 Abs. 1, 131a Abs. 1, 131b Abs. 1, 139 Abs. 4 und 5, 143 Abs. 1, 143a Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 6, 6a und 7a, 150 Abs. 2 sowie 156a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;mit 1. Oktober 2000 die Paragraphen 47, samt Überschrift, 60 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 6 a,, 61 Absatz eins,, 92 Absatz 3,, 131 Absatz eins,, 131a Absatz eins,, 131b Absatz eins,, 139 Absatz 4 und 5, 143 Absatz eins,, 143a Absatz eins,, 145 Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2,, 6, 6a und 7a, 150 Absatz 2, sowie 156a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 92/2000;
2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2001 die §§ 25 Abs. 4, 27 Abs. 1 Z 1 und 2, 60 Abs. 2 in der Fassung der Z 6b, 86 Abs. 1, 91a samt Überschrift, 139 Abs. 3 und 149 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;mit 1. Jänner 2001 die Paragraphen 25, Absatz 4,, 27 Absatz eins, Ziffer eins und 2, 60 Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 6 b,, 86 Absatz eins,, 91a samt Überschrift, 139 Absatz 3 und 149 Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 92/2000;
3.Ziffer 3mit 1. Jänner 2003 § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;mit 1. Jänner 2003 Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 92/2000;
4.Ziffer 4rückwirkend mit 1. Jänner 1998 § 4 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;rückwirkend mit 1. Jänner 1998 Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 92/2000;
5.Ziffer 5rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 116 Abs. 7 und 145 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000.rückwirkend mit 1. Juli 1996 die Paragraphen 116, Absatz 7 und 145 Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000,.
(2)Absatz 2Es treten außer Kraft:
1.Ziffer einsmit Ablauf des 30. September 2000 die §§ 53, 102a Abs. 7, 129 Abs. 7 Z 3 und 130 Abs. 2;mit Ablauf des 30. September 2000 die Paragraphen 53,, 102a Absatz 7,, 129 Absatz 7, Ziffer 3 und 130 Absatz 2 ;,
(2a)Absatz 2 a§ 102a Abs. 7 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.Paragraph 102 a, Absatz 7, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung ist für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.
(3)Absatz 3§ 116 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach § 116 Abs. 9 und 10 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.Paragraph 116, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem 30. Juni 1996 gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach Paragraph 116, Absatz 9 und 10 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.
(4)Absatz 4Die §§ 131 Abs. 1, 131a Abs. 1, 131b Abs. 1 sowie 145 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweilsDie Paragraphen 131, Absatz eins,, 131a Absatz eins,, 131b Absatz eins, sowie 145 Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils
1.Ziffer einsan die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendetbis einschließlich 30. September 2000der 720. Lebensmonat,im Oktober oder November oder Dezember 2000der 722. Lebensmonat,im Jänner oder Februar oder März 2001der 724. Lebensmonat,im April oder Mai oder Juni 2001der 726. Lebensmonat,im Juli oder August oder September 2001der 728. Lebensmonat,im Oktober oder November oder Dezember 2001der 730. Lebensmonat,im Jänner oder Februar oder März 2002der 732. Lebensmonat,im April oder Mai oder Juni 2002der 734. Lebensmonat,im Juli oder August oder September 2002der 736. Lebensmonat;
2.Ziffer 2an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendetbis einschließlich 30. September 2000der 660. Lebensmonat,im Oktober oder November oder Dezember 2000der 662. Lebensmonat,im Jänner oder Februar oder März 2001der 664. Lebensmonat,im April oder Mai oder Juni 2001der 666. Lebensmonat,im Juli oder August oder September 2001der 668. Lebensmonat,im Oktober oder November oder Dezember 2001der 670. Lebensmonat,im Jänner oder Februar oder März 2002der 672. Lebensmonat,im April oder Mai oder Juni 2002der 674. Lebensmonat,im Juli oder August oder September 2002der 676. Lebensmonat.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
(5a)Absatz 5 aDer Pensionsversicherungsträger wird in den Jahren 2001 bis 2003 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 44 Abs. 4 zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 164, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Abs. 4 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 44 Abs. 2 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.Der Pensionsversicherungsträger wird in den Jahren 2001 bis 2003 ermächtigt, in den Richtlinien nach Paragraph 44, Absatz 4, zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 164,, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Absatz 4, ergibt, zu begrenzen. Abweichend von Paragraph 44, Absatz 2, können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.
(6)Absatz 6§ 139 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (§ 139 Abs. 4 erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs. 4 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach § 139 Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte.Paragraph 139, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem 1. Oktober 2002 vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (Paragraph 139, Absatz 4, erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Absatz 4, ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach Paragraph 139, Absatz 2, ermittelten Summe der Steigerungspunkte.
(7)Absatz 7§ 139 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist so anzuwenden, dass die Erwerbsunfähigkeitspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß vonParagraph 139, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist so anzuwenden, dass die Erwerbsunfähigkeitspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von
1.Ziffer eins1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,
2.Ziffer 21,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,
3.Ziffer 31,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,
4.Ziffer 41,72% bei Stichtagen im Jahr 2004
der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 139 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. Paragraph 139, Absatz 2, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
(8)Absatz 8§ 145 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist § 145 in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Paragraph 145, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2000, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem 1. Oktober 2000 ist Paragraph 145, in der vor dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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