§ 269 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 1997 die §§ 73 Abs. 1, 3 und 4 und 266 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996;

2.

rückwirkend mit 1. August 1996 § 92 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996.

(2) Die §§ 77 Abs. 2, 85 Abs. 2 lit. b, 86 Abs. 1, 91 Abs. 2, 96 Abs. 2, 97, 98, 98a, 160 Abs. 3, 190 Abs. 1 und 194 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2001)

(4) Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den §§ 97, 98 Abs. 2 und 160 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit 1. Jänner 1997 in Kraft zu setzen.

(5) Die am 31. Dezember 1996 in Kraft stehenden privatrechtlichen Verträge mit Krankenanstalten, die ab 1. Jänner 1997 landesfondsfinanziert sind, gelten ab diesem Zeitpunkt als privatrechtliche Verträge gemäß § 148 Z 10 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996.

(6) Für eine Anstaltspflege vor dem 1. Jänner 1997, die nach Verpflegstagen abgerechnet wird, ist § 190 Abs. 1 in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(7) § 27b ist für Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (§ 27a), die für die Jahre 1997 bis 2000 geleistet werden, nicht anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2001 bis 31.12.9999
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