§ 229h GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz), Zusammenwirken mit dem Amt für Betrugsbekämpfung hinsichtlich Scheinunternehmen - JUSLINE Österreich
§ 229h GSVG Zusammenwirken mit dem Amt für Betrugsbekämpfung hinsichtlich Scheinunternehmen
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.01.2026
(1)Absatz einsDas Amt für Betrugsbekämpfung hat den Krankenversicherungsträgern zu übermitteln:
1.Ziffer einsMitteilungen an Unternehmen über das vermutete Vorliegen eines Scheinunternehmens;
2.Ziffer 2die Widerlegung der Vermutung nach Z 1;die Widerlegung der Vermutung nach Ziffer eins ;,
3.Ziffer 3Bescheide, mit denen das Vorliegen eine Scheinunternehmens festgestellt wird.
(2)Absatz 2Der Versicherungsträger ist an die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch das Amt für Betrugsbekämpfung nach § 8 SBBG gebunden.Der Versicherungsträger ist an die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch das Amt für Betrugsbekämpfung nach Paragraph 8, SBBG gebunden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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