§ 229h GSVG Zusammenwirken mit dem Amt für Betrugsbekämpfung hinsichtlich Scheinunternehmen

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.01.2026
  1. (1)Absatz einsDas Amt für Betrugsbekämpfung hat den Krankenversicherungsträgern zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsMitteilungen an Unternehmen über das vermutete Vorliegen eines Scheinunternehmens;
    2. 2.Ziffer 2die Widerlegung der Vermutung nach Z 1;die Widerlegung der Vermutung nach Ziffer eins ;,
    3. 3.Ziffer 3Bescheide, mit denen das Vorliegen eine Scheinunternehmens festgestellt wird.
  2. (2)Absatz 2Der Versicherungsträger ist an die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch das Amt für Betrugsbekämpfung nach § 8 SBBG gebunden.Der Versicherungsträger ist an die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch das Amt für Betrugsbekämpfung nach Paragraph 8, SBBG gebunden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 229h GSVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 229h GSVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 229h GSVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 229h GSVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 229h GSVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GSVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 229g GSVG
§ 230 GSVG