§ 1 GRFG-VO Organisatorische Rahmenbedingungen

GRFG-VO - Verwendung der Mittel der Gesundheitsreformfonds

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Überweisungen der Fondsmittel vor Zielerreichung gemäß § 3 Abs. 2 GRFG erfolgen bis 15. April des jeweiligen Jahres. Die jeweiligen Restbeträge sind einer Rücklage in den Fonds zuzuführen.Die Überweisungen der Fondsmittel vor Zielerreichung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GRFG erfolgen bis 15. April des jeweiligen Jahres. Die jeweiligen Restbeträge sind einer Rücklage in den Fonds zuzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Die Träger der Krankenversicherung haben die Erreichung der in der Anlage 1 festgelegten Zielvorgaben anhand der dort definierten Messgrößen im Geschäftsbericht des jeweiligen Jahres nachzuweisen. Ist ein Nachweis im Geschäftsbericht mangels Vorliegens der erforderlichen Unterlagen bis dahin nicht möglich, kann ein Nachweis für die Zielerreichung längstens bis 30. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die Zielerreichung wird von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz spätestens bis 31. Oktober des Folgejahres mittels Verordnung festgestellt. Wird eine Zielvorgabe mit dem vor Zielerreichung zu überweisenden Betrag erreicht, steht der jeweilige Restbetrag dem Träger der Krankenversicherung im Rahmen der ordentlichen Gebarung zur Verfügung. Die zu überweisenden Restbeträge für das jeweilige Jahr sind gesammelt nach der Feststellung der Zielerreichung aus der Rücklage der Fonds in die ordentliche Gebarung der Träger der Krankenversicherung zu übertragen. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Beirat vorab über die Zielerreichung zu informieren.
  4. (4)Absatz 4,Wird eine Zielvorgabe nicht erreicht, ist der jeweilige Restbetrag in die Folgejahre vorzutragen und steht für die Mittelverwendung in den Folgejahren zur Verfügung.
In Kraft seit 01.04.2026 bis 31.12.9999
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