§ 69 GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat als Anträge von Abgeordneten, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung.

(2) Jeder von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden.

(3) Gesetzesvorschläge gemäß Abs. 1 und 2 mit Ausnahme der Anträge von Abgeordneten werden nur auf Beschluß des Nationalrates in erste Lesung genommen. Ein darauf abzielender Antrag kann entweder vor Eingang in die Tagesordnung der auf die Verteilung der Vorlage folgenden Sitzung oder nach Beendigung der Verhandlungen dieser Sitzung gestellt werden.

(4) Über Gesetzesvorschläge von Abgeordneten (Initiativanträge) ist eine erste Lesung durchzuführen, wenn es im Antrag verlangt wird. Wird verlangt, die erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen, ist dies bei der Erstellung der Tagesordnungen des Nationalrates zu berücksichtigen. Bei der ersten Lesung eines solchen Antrages erhält zunächst der Antragsteller, bei mehreren Antragstellern der von ihnen Bezeichnete, das Wort.

(5) Die erste Lesung hat sich auf die Besprechung der allgemeinen Grundsätze der Vorlage zu beschränken.

(6) In der ersten Lesung dürfen nur Anträge auf Wahl eines besonderen Ausschusses zur Vorberatung der Vorlage gestellt werden. Nach der ersten Lesung verfügt der Präsident die Zuweisung.

(7) Ist keine erste Lesung durchzuführen, weist der Präsident Volksbegehren, Regierungsvorlagen und Gesetzesanträge des Bundesrates in der auf die Verteilung der Vorlage zweitfolgenden Sitzung, Anträge von Abgeordneten in der auf die Einbringung nächstfolgenden Sitzung zu.

In Kraft seit 23.10.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69 GOGNR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 GOGNR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 69 GOGNR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69 GOGNR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69 GOGNR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GOGNR Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 68 GOGNR
§ 70 GOGNR