§ 14 GOGNR

GOGNR - Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Präsident übt das Hausrecht in den Parlamentsgebäuden aus und erläßt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Hausordnung.
  2. (2)Absatz 2Der Präsident erstellt im Einvernehmen mit dem Zweiten und dem Dritten Präsidenten die den Nationalrat betreffenden Unterlagen für das Bundesfinanzrahmengesetz sowie den Voranschlagsentwurf für den Nationalrat und legt im Einvernehmen mit dem Zweiten und dem Dritten Präsidenten die Wirkungsziele für den Bereich des Nationalrates fest. Der Präsident übermittelt rechtzeitig den Voranschlagsentwurf samt Anlagen und Erläuterungen sowie die für die Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen dem Bundesminister für Finanzen. Der Präsident verfügt über die den Nationalrat betreffenden finanzgesetzlichen Ansätze des Bundesvoranschlages.
  3. (3)Absatz 3Dem Präsidenten des Nationalrates stehen insbesondere auch die Ernennung der Bediensteten der Parlamentsdirektion und alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten zu.
  4. (4)Absatz 4Die Bediensteten der Parlamentsdirektion werden hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Bundesbediensteten gleichgehalten.
  5. (5)Absatz 5Bei der Vollziehung der dem Präsidenten des Nationalrates nach Art. 30 B-VG zustehenden Verwaltungsangelegenheiten ist dieser oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Die Erlassung von Verordnungen steht dem Präsidenten des Nationalrates insoweit zu, als diese ausschließlich im Art. 30 B-VG geregelte Verwaltungsangelegenheiten betreffen.Bei der Vollziehung der dem Präsidenten des Nationalrates nach Artikel 30, B-VG zustehenden Verwaltungsangelegenheiten ist dieser oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Die Erlassung von Verordnungen steht dem Präsidenten des Nationalrates insoweit zu, als diese ausschließlich im Artikel 30, B-VG geregelte Verwaltungsangelegenheiten betreffen.
  6. (6)Absatz 6Dem Präsidenten obliegt die Vorsorge für den Stenographendienst und allfällige andere Aufnahmen von den Verhandlungen (Ton- und Bildaufnahmen).
  7. (7)Absatz 7Am Beginn jeder Gesetzgebungsperiode und nach größeren Veränderungen auch während einer solchen veranlaßt der Präsident die Herausgabe einer Liste der Abgeordneten durch die Parlamentsdirektion. Diese Liste hat neben dem Namen des jeweiligen Abgeordneten folgende Angaben zu enthalten: in welchem Wahlkreis (Wahlkreisverband) er gewählt wurde, welchem Klub er angehört und schließlich seine Wohn- beziehungsweise Postanschrift. Die Aufnahme weiterer Angaben kann der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz verfügen.
  8. (8)Absatz 8Veröffentlichungen nach diesem Bundesgesetz veranlasst der Präsident. Andere Veröffentlichungen sind dem Präsidenten anheimgestellt, wobei er einen Beschluß des Nationalrates einholen kann.
  9. (9)Absatz 9Hegt der Präsident datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten, die nicht auf Grundlage eines Beschlusses erfolgt, so hat er die gemeinsamen Datenschutzbeauftragten einzubinden. Beziehen sich die datenschutzrechtlichen Bedenken auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem parlamentarischen Dokument, das von Abgeordneten erstellt oder im Nationalrat eingebracht wurde, hat der Präsident die betreffenden Abgeordneten und den vom betreffenden parlamentarischen Klub namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten einzubinden. Bei einer datenschutzrechtlichen Prüfung sind die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontroll- und Transparenzinteressen sowie der Freiheit der Meinungsäußerung, abzuwägen. Der Präsident hat das Ergebnis einer für den Nationalrat vorgenommenen datenschutzrechtlichen Prüfung zu begründen und gegebenenfalls die betreffenden Abgeordneten darüber zu informieren.
  10. (10)Absatz 10Der Präsident entscheidet für den Nationalrat über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Nationalrat in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Nationalrates. Die gemeinsamen Datenschutzbeauftragten sind einzubinden. Bezieht sich ein Antrag oder Verfahren auf personenbezogene Daten, die von einzelnen oder mehreren Abgeordneten für den Nationalrat verarbeitet wurden bzw. werden, hat der Präsident die betreffenden Abgeordneten unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihm gegenüber zu diesem Antrag bzw. Verfahren schriftlich Stellung zu nehmen, und er hat den vom betreffenden parlamentarischen Klub namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten einzubinden. Er hat seine für den Nationalrat vorzunehmende Entscheidung zu begründen und gegebenenfalls die betreffenden Abgeordneten darüber zu informieren.
In Kraft seit 15.07.2024 bis 31.12.9999
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