§ 59 GOG

GOG - Gerichtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Soweit nicht gesetzliche Vorschriften im einzelnen entgegenstehen, können der Gerichtskanzlei auch die in Strafsachen, sowie die in Sachen der streitigen und nicht streitigen Gerichtsbarkeit und namentlich im Insolvenz- und Executionsverfahren vorgeschriebenen Benachrichtigungen von Verwaltungs- und anderen Behörden und Organen, sowie andere nicht mit Rechtsanwendung verbundene Expeditionen und die bei Ausübung der Gerichtsbarkeit vorkommenden Acte und Verrichtungen des äußeren Geschäftsganges übertragen werden.

(Anm.: aufgehoben durch Art. VI Z 5 BG, BGBl. Nr. 222/1929)

In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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