§ 22 GKUFG 1998

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der Besorgung von Aufgaben, die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ergeben, ereignen.

(2) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen

a)

auf einem mit der Ausübung des Dienstes zusammenhängenden Weg zu oder von der Dienststätte; hat der Beamte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte in dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so gelten auch Unfälle auf dem Weg vom ständigen Aufenthaltsort zur Unterkunft oder umgekehrt als Dienstunfälle;

b)

auf einem Weg von der Dienststätte zu einer vor dem Verlassen dieser Stätte dort bekannt gegebenen ärztlichen Untersuchungsstelle (freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenhaus) zum Zwecke der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe oder der Durchführung von Gesundenuntersuchungen und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung, ferner auf dem Weg von der Dienststätte oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich der Beamte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung der Dienstbehörde unterziehen muss, und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;

c)

bei einer mit der Ausübung des Dienstes zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn es vom Beamten beigestellt wird;

d)

bei anderen Tätigkeiten, zu denen der Beamte durch die Dienstbehörde herangezogen wurde;

e)

bei der Teilnahme an von der Dienstbehörde genehmigten Gemeinschaftsausflügen und sportlichen Veranstaltungen;

f)

auf einem Weg von der Dienststätte, den der Beamte zurücklegt, um während der Dienstzeit oder während der Mittagspause in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung lebensnotwendige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Beamten erfolgt;

g)

auf einem mit der unbaren Überweisung des Bezuges zusammenhängenden Weg von der Dienststätte oder Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zwecke der Behebung des Bezuges und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung;

h)

auf einem Weg zur oder von der Dienststätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Personen zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der lit. a genannten Weg befinden;

i)

auf einem Weg zur oder von der Dienststätte zu einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte, einem Hort, einer Tagesmutter oder zu einer Schule, um ein Kind dorthin zu bringen oder von dort abzuholen, soweit eine gesetzliche Verpflichtung zur Beaufsichtigung besteht.

(3) Verbotswidriges Verhalten schließt die Annahme eines Dienstunfalles nicht aus.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für Unfälle von Funktionären nach § 21 Abs. 3.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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