Art. 96 GKTG

GKTG - Gerichtskommissionstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

1.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(Anm.: Z 2 bis Z 19 betrifft andere Rechtsvorschriften)

20.

Der Art. 54 (Gerichtskommissionstarifgesetz) ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beendet werden.

(Anm.: Z 21 bis Z 30 betrifft andere Rechtsvorschriften)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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