§ 10 GKGO Verfahren bei Erstellung von Gutachten

GKGO - Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Ein Antrag gemäß § 11 GBK/GAW-Gesetz ist nach Vorbereitung der für die Beratung dieser Angelegenheit erforderlichen Unterlagen auf die Tagesordnung einer Sitzung des für die Behandlung zuständigen Senates zu setzen. Der Entwurf eines Gutachtens ist der abschließenden Beratung durch den zuständigen Senat zu unterziehen, der schriftliche Entwurf ist den Senatsmitgliedern gemeinsam mit der Ladung zur Senatssitzung zu übermitteln.

(2) Erstellt der Senat nach Beratung des Antrages und der allfälligen Anhörung von Auskunftspersonen ein Gutachten, so ist dieses in vollem Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form auf der Website des Bundeskanzleramts kostenlos zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 20.09.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 GKGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 GKGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 GKGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 GKGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 GKGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 GKGO
§ 11 GKGO