§ 22 GKGAG

GKGAG - GBK/GAW-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der §§ 5 Abs. 6 letzter Satz und 12 Abs. 4 und 5 der/die Bundesminister/in für Justiz, hinsichtlich des § 24 der/die Bundeskanzler/in im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, im Übrigen der/die Bundeskanzler/in betraut.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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