§ 2b GKG

GKG - Gerichtskommissärsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Ein Notar, der nach § 35 FBG Einsicht in das Firmenbuch gewährt, ist hiebei als Gerichtskommissär tätig.

(2) Der Notar hat für Amtshandlungen nach Abs. 1 Anspruch auf Gebühren, deren Höhe sich nach den für gleichartige Amtshandlungen der Gerichte festgesetzten Gerichtsgebühren richtet.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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