§ 35 GKaG Vorschuss

GKaG - Gehaltskassengesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Einem besoldeten Aspiranten oder Apotheker, einem Riskenausgleicher oder einem pragmatisierten Apotheker kann auf sein Ansuchen ein unverzinslicher, binnen längstens 24 Monaten rückzahlbarer Vorschuss bis zur Höhe von drei (fiktiven) Monatsbezügen gewährt werden, vorausgesetzt, dass die Rückzahlungsraten in dem unbelasteten, pfändbaren Teil seiner Bezüge gedeckt sind.

(2) Eine weitergehende Begünstigung bei der Bewilligung von Vorschüssen kann auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes der Gehaltskasse gewährt werden. Hiebei sind auch die Rückzahlungsbedingungen und etwa gebotene Sicherungsmaßnahmen festzusetzen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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