§ 76b GewO 1994

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2026
  1. (1)Absatz eins,Für eine gewerbliche Betriebsanlage, welche ausschließlich den Betrieb von E-Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge zum Gegenstand hat, ist keine Genehmigung erforderlich.
  2. (2)Absatz 2,Gewerbliche Betriebsanlagen im Sinne des Abs. 1 müssen von einem uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik oder uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister befugten Gewerbetreibenden geplant und errichtet werden. Eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik, die lediglich die Befugnis zur Planung und Errichtung von Alarmanlagen ausschließt, gilt als uneingeschränkt im Sinne des ersten Satzes.Gewerbliche Betriebsanlagen im Sinne des Absatz eins, müssen von einem uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik oder uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister befugten Gewerbetreibenden geplant und errichtet werden. Eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik, die lediglich die Befugnis zur Planung und Errichtung von Alarmanlagen ausschließt, gilt als uneingeschränkt im Sinne des ersten Satzes.
  3. (3)Absatz 3,Inhaber gewerblicher Betriebsanlagen im Sinne des Abs. 1 müssen für diese Betriebsanlagen im Abstand von höchstens fünf Jahren, bei außergewöhnlicher Beanspruchung (beispielsweise explosionsgefährdete Bereiche oder Verwendung explosionsgefährlicher Arbeitsstoffe) im Abstand von höchstens drei Jahren, eine wiederkehrende Überprüfung der elektrotechnischen Betriebssicherheit gemäß der Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012), BGBl. II Nr. 33/2012 in der jeweils geltenden Fassung, und den dem Stand der Technik entsprechenden Regeln der Technik durchführen.Inhaber gewerblicher Betriebsanlagen im Sinne des Absatz eins, müssen für diese Betriebsanlagen im Abstand von höchstens fünf Jahren, bei außergewöhnlicher Beanspruchung (beispielsweise explosionsgefährdete Bereiche oder Verwendung explosionsgefährlicher Arbeitsstoffe) im Abstand von höchstens drei Jahren, eine wiederkehrende Überprüfung der elektrotechnischen Betriebssicherheit gemäß der Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung, und den dem Stand der Technik entsprechenden Regeln der Technik durchführen.
  4. (4)Absatz 4,Der Prüfbericht und die Dokumentation gemäß Abs. 3 sowie eine Ausführungsbestätigung der Planung und Errichtung durch einen befugten Gewerbetreibenden im Sinne des Abs. 2 sind in der betreffenden gewerblichen Betriebsanlage oder im Fall, dass die Betriebsanlage weder die Eigenschaft des Standortes noch einer gemäß § 46 Abs. 3 geführten Betriebsstätte hat, im Standort der Gewerbeberechtigung, aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten. Sofern die Behörde auf amtswegiges Ersuchen diese Unterlagen vom Inhaber schriftlich übermittelt erhalten hat, müssen diese Unterlagen nicht an Ort und Stelle bereitgehalten werden.Der Prüfbericht und die Dokumentation gemäß Absatz 3, sowie eine Ausführungsbestätigung der Planung und Errichtung durch einen befugten Gewerbetreibenden im Sinne des Absatz 2, sind in der betreffenden gewerblichen Betriebsanlage oder im Fall, dass die Betriebsanlage weder die Eigenschaft des Standortes noch einer gemäß Paragraph 46, Absatz 3, geführten Betriebsstätte hat, im Standort der Gewerbeberechtigung, aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten. Sofern die Behörde auf amtswegiges Ersuchen diese Unterlagen vom Inhaber schriftlich übermittelt erhalten hat, müssen diese Unterlagen nicht an Ort und Stelle bereitgehalten werden.
In Kraft seit 30.10.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 76b GewO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 76b GewO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 76b GewO 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 76b GewO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 76b GewO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GewO 1994 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 76a GewO 1994
§ 77 GewO 1994