Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.11.2026
(1)Absatz eins,Beilagen zu Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage dieses Bundesgesetzes gerichtet sind, können auch in englischer Sprache ausgeführt sein und sind in dieser Ausführung von der Behörde dem Verfahren zu Grunde zu legen. Die Behörde kann bei begründeten Bedenken eine Übersetzung verlangen. Text- und Wortbedeutungen in Beilagen, die in englischer Sprache ausgeführt sind, sind in der Variante der englischen Sprache zu verstehen, die von der die Beilage ausstellenden Person verwendet wird. Ist die verwendete Variante der englischen Sprache nicht aus der Beilage unmittelbar erkennbar, so ist beim Verständnis der Text- und Wortbedeutungen die Variante des britischen Englisch zu verwenden.
(2)Absatz 2,Über den Abs. 1 hinausgehende weitere Rechte hinsichtlich der für Beilagen zu Eingaben oder für Urkundenvorlagen verwendeten Sprachen, die entweder auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder auf Grundlage des Volksgruppengesetzes – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, in der jeweils geltenden Fassung, eingeräumt werden, bleiben unberührt.Über den Absatz eins, hinausgehende weitere Rechte hinsichtlich der für Beilagen zu Eingaben oder für Urkundenvorlagen verwendeten Sprachen, die entweder auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder auf Grundlage des Volksgruppengesetzes – VoGrG, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, eingeräumt werden, bleiben unberührt.
In Kraft seit 30.10.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 333b GewO 1994
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 333b GewO 1994 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 333b GewO 1994