Gesamte Rechtsvorschrift GeORegVo 2016

Geschäftsordnung Regionalvorstand 2016

GeORegVo 2016
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. März 2016, mit der die Geschäftsordnung der Regionalvorstände erlassen wird (Geschäftsordnung Regionalvorstand 2016 – GeORegVo 2016)

Stammfassung: LGBl. Nr. 49/2016

§ 1 GeORegVo 2016 Sitz


Der Sitz des Regionalvorstandes hat sich innerhalb der Planungsregion zu befinden. Der exakte Sitz wird durch den Regionalvorstand beschlossen.

§ 2 GeORegVo 2016 Aufgaben der/des Vorsitzenden


(1) Die Aufgaben der/des Vorsitzenden sind:

1.

die Vertretung des Regionalvorstandes nach außen;

2.

die Umsetzung der durch das Gesamtgremium des Regionalvorstandes gefassten Beschlüsse;

3.

die laufende Verwaltung des Regionalvorstandes;

4.

die Einberufung der Sitzungen des Gesamtgremiums des Regionalvorstandes, die Entgegennahme von Anträgen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Sitzungen;

5.

die Besorgung aller Aufgaben, die das Gesamtgremium des Regionalvorstandes der/dem Vorsitzenden zur alleinigen Besorgung übertragen hat.

(2) Im Falle der Abwesenheit der/des Vorsitzenden obliegen deren/dessen Aufgaben der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 3 GeORegVo 2016 Einberufung der Sitzungen


(1) Die/Der Vorsitzende hat den Regionalvorstand nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen, jedoch mindestens einmal pro Quartal.

(2) Der Regionalvorstand ist einzuberufen, wenn es von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Diese außerordentliche Sitzung hat binnen vier Wochen stattzufinden. Dem Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung ist der Vorschlag einer Tagesordnung anzuschließen.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Ein Mitglied, das verhindert ist, ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten.

(4) Die Einberufung erfolgt mit elektronischer Ladung an alle Mitglieder an die vom Mitglied für die Zustellung angegebene Adresse unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung. Die Einberufung zum Regionalvorstand hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.

(5) Der Einberufung sind die für die Sitzung notwendigen Unterlagen anzuschließen oder in sonstiger Form elektronisch bereitzustellen.

(6) Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur über Beschluss des Regionalvorstandes behandelt werden.

§ 4 GeORegVo 2016 Sitzungen des Regionalvorstandes


(1) Die Sitzungen des Regionalvorstandes sind nicht öffentlich.

(2) Von der/Vom Vorsitzenden oder über Beschluss des Regionalvorstandes können zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Beiziehung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 4 und 5.

(3) Die Leiterin/Der Leiter der mit fachlichen Angelegenheiten der Regionalplanung betrauten Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ist mit beratender Stimme beizuziehen. Diese/r kann sich durch geeignete Bedienstete vertreten lassen.

§ 5 GeORegVo 2016 Beschlüsse


(1) Der Regionalvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend ist.

(2) Für einen Beschluss des Regionalvorstands ist die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(4) Die Beschlussfassung im Umlaufwege ist nicht zulässig.

§ 6 GeORegVo 2016 Protokoll


Über jede Sitzung ist ein zusammengefasstes Protokoll (Resümeeprotokoll) einschließlich der gefassten Beschlüsse zu führen, das von der/dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin/vom Protokollführer zu unterfertigen ist. Das Protokoll ist innerhalb von 4 Wochen allen Mitgliedern zu übermitteln. Einwendungen gegen das Protokoll sind spätestens bei Genehmigung des Protokolls in der nächsten Sitzung vorzubringen. Einwendungen können sich nur gegen eine sachlich unrichtige Wiedergabe des Sitzungsverlaufs richten.

§ 7 GeORegVo 2016 Ausschüsse


Der Regionalvorstand als Gesamtgremium hat die Möglichkeit, Ausschüsse einzusetzen. Die Ausschüsse leisten Vorarbeiten zu den einzelnen Sachbereichen für das Gesamtgremium und besorgen jene Aufgaben, die ihnen das Gesamtgremium zur selbständigen Erledigung überträgt. Derartigen Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglied des Regionalvorstandes sind.

§ 8 GeORegVo 2016 Rechnungswesen


Der Regionalvorstand hat die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Für den Regionalvorstand ist unter der Verantwortung der Kassiererin/des Kassiers ein Rechnungswesen zu führen, das den Aufgaben des Regionalvorstandes entspricht.

§ 9 GeORegVo 2016 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. April 2016, in Kraft.

§ 10 GeORegVo 2016 Außerkrafttreten


Die Geschäftsordnung Regionalvorstand, LGBl. Nr. 28/2012, tritt außer Kraft.

Geschäftsordnung Regionalvorstand 2016 (GeORegVo 2016) Fundstelle


Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. März 2016, mit der die Geschäftsordnung der Regionalvorstände erlassen wird (Geschäftsordnung Regionalvorstand 2016 – GeORegVo 2016)

Stammfassung: LGBl. Nr. 49/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 6 iVm § 17a Abs. 7 und 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 139/2015, wird verordnet:

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