§ 8 GenVG

GenVG - Genossenschaftsverschmelzungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Vorstand der übernehmenden Genossenschaft hat die Genossenschafter der übertragenden Genossenschaft nach der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft unverzüglich in das Register der Mitglieder der übernehmenden Genossenschaft einzutragen.

(2) Der Vorstand der übernehmenden Genossenschaft hat jeden Genossenschafter der übertragenden Genossenschaft unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten seit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft von der Eintragung in das Register der Mitglieder schriftlich zu benachrichtigen und ihm mitzuteilen:

1.

den Betrag des Geschäftsanteiles bei der übernehmenden Genossenschaft;

2.

bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung den Haftungsbetrag der übernehmenden Genossenschaft;

3.

den Betrag, mit dem der Geschäftsanteil, den der Genossenschafter bei der übertragenden Genossenschaft hatte, bei der übernehmenden Genossenschaft angerechnet wird;

4.

die Zahl der Geschäftsanteile, mit denen der Genossenschafter nach § 7 Abs. 2 an der übernehmenden Genossenschaft beteiligt ist;

5.

den Betrag der von dem Genossenschafter nach Anrechnung seines Geschäftsanteiles noch zu leistenden Einzahlung oder den Betrag, der nach § 7 Abs. 3 an den Genossenschafter auszuzahlen ist.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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