Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.01.2026
(1)Absatz einsDie Mitglieder des Gemeinderates und Gemeindevorstandes (Stadtsenates) sowie der Bürgermeister sind in allen Gemeinden des Landes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu wählen.
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt.
(3)Absatz 3Der Bürgermeister wird außer in den Fällen der Abs. 4 und 5 von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes gewählt.Der Bürgermeister wird außer in den Fällen der Absatz 4 und 5 von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes gewählt.
(4)Absatz 4Der Bürgermeister wird in folgenden Fällen vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gemäß § 81 gewählt:Der Bürgermeister wird in folgenden Fällen vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gemäß Paragraph 81, gewählt:
1.Ziffer einswenn kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen ist (§ 44 Abs. 6);wenn kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen ist (Paragraph 44, Absatz 6,);
2.Ziffer 2wenn nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen ist und der Wahlwerber nicht nach § 72 Abs. 5 als zum Bürgermeister gewählt gilt (§ 72 Abs. 6);wenn nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen ist und der Wahlwerber nicht nach Paragraph 72, Absatz 5, als zum Bürgermeister gewählt gilt (Paragraph 72, Absatz 6,);
3.Ziffer 3wenn auf keine wahlwerbende Partei eines Wahlwerbers für die Wahl des Bürgermeisters ein Mandat zum Gemeinderat entfällt (§ 72 Abs. 7);wenn auf keine wahlwerbende Partei eines Wahlwerbers für die Wahl des Bürgermeisters ein Mandat zum Gemeinderat entfällt (Paragraph 72, Absatz 7,);
4.Ziffer 4wenn beide Wahlwerber, zwischen denen eine engere Wahl stattfindet, darauf verzichten, sich dieser Wahl zu stellen oder zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl sterben (§ 73 Abs. 5 und 6).wenn beide Wahlwerber, zwischen denen eine engere Wahl stattfindet, darauf verzichten, sich dieser Wahl zu stellen oder zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl sterben (Paragraph 73, Absatz 5 und 6).
(5)Absatz 5Endet das Mandat des Bürgermeisters innerhalb eines Jahres vor dem frühestmöglichen Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters (§ 77 Abs. 3), ist der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß § 81a zu wählen.Endet das Mandat des Bürgermeisters innerhalb eines Jahres vor dem frühestmöglichen Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters (Paragraph 77, Absatz 3,), ist der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß Paragraph 81 a, zu wählen.
In Kraft seit 12.12.2025 bis 31.12.9999
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