§ 168a GehG

GehG - Gehaltsgesetz 1956

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wurde eine Lehrperson vor dem 1. Jänner 2019 mit der Funktion einer Fachinspektorin oder eines Fachinspektors betraut, ist für die Dauer der Betrauung § 168 Abs. 1 bis 5 anzuwenden.

(2) Wurde eine Lehrperson vor dem 1. Jänner 2019 mit der Funktion einer Schulinspektorin oder eines Schulinspektors betraut, ist für die Dauer der Betrauung § 168 Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Dienstzulage und die Vergütung nach dem Fixgehalt der für die entsprechende Funktion vorgesehenen Verwendungsgruppen SI 1 oder SI 2 bemisst.

(3) § 168 Abs. 1 bis 5 ist auch anzuwenden, wenn eine Schulinspektorin oder ein Schulinspektor oder eine Fachinspektorin oder ein Fachinspektor vor dem 1. Jänner 2019 mit der Funktion einer Schulinspektorin oder eines Schulinspektors oder einer Fachinspektorin oder eines Fachinspektors einer höheren Verwendungsgruppe betraut worden ist.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 168a GehG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 168a GehG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 168a GehG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 168a GehG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 168a GehG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 168 GehG
§ 169 GehG