Art. 4 GebG

GebG - Gebührengesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 172/1995, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis 6 es folgen die Änderungen)

7.

Die Z 3 bis Z 5 sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1996 entsteht; die Z 6 ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 1994 entsteht.

In Kraft seit 31.12.1996 bis 31.12.9999
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