Anl. 1 GD-VO 1. IT-spezifische Erläuterungen

GD-VO - Gesundheitsdokumentationsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
1.1 Datenübermittlung

Bei der Datenübermittlung sind alle Datensätze, die in den einzelnen Satzarten die jeweilige Meldeperiode betreffen, zusammenzufassen und gesammelt zu übermitteln.

1.2. Spezielle Regelungen für den stationären und spitalsambulanten Bereich (exkl. Pseudonyme)

Wahlweise können alle Datensätze entweder in einer einzelnen Datei oder - getrennt nach Satzarten - in mehreren Dateien zusammengefasst werden. Für die Datei(en) gilt folgende Namenskonvention:

Stelle

Länge

Typ

Beschreibung

1

4

alphanumerisch

Krankenanstalten-Nr. „Kxxx“

(ggf. Krankenanstaltenträger-Nr. „Txxx“)

5

4

alphanumerisch

Periode:

T001–T365 (bzw. T366): Tag 1-365 (366), oder

M001–M012: Monat Jänner bis Dezember, oder

Q001–Q004: 1. bis 4.Quartal, oder

H001–H002: 1./2. Halbjahr, oder

J001: Gesamtjahr

9

3

alphanumerisch

ggf. Satzart (z. B. „X01“)

9 bzw. 12

1

.

Punkt als Trennzeichen

10 bzw. 13

3

alphanumerisch

Standard-Extension:
z. B. „s24“ (für 2024), „s25“ (für 2025) etc.
Standard-Extension:, z. B. „s24“ (für 2024), „s25“ (für 2025) etc.

Jede Datei kann bei Bedarf auch ZIP-komprimiert übermittelt werden, wobei die beschriebenen Namenskonventionen auch für die Benennung der in der ZIP-Datei enthaltenen Datei(en) anzuwenden sind.

Innerhalb einer Datei sind die einzelnen Satzarten folgendermaßen sortiert zu übermitteln:

  1. 1.Ziffer eins
In Kraft seit 08.01.2026 bis 31.12.9999
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