Gesamte Rechtsvorschrift GBed.-NBV.

Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung

GBed.-NBV.
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Stand der Gesetzesgebung: 16.12.2017
Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Nebenbezügen an die Gemeindebediensteten

StF: LGBl.Nr. 15/1980

§ 1 GBed.-NBV.


(1) Der Gemeindebedienstete hat Anspruch auf Überstundenvergütung für angeordnete Dienstleistungen, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehen und nicht durch Zeitausgleich innerhalb von 6 Monaten nach Leistung der Überstunde abgegolten werden. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann diese Frist auf Antrag des Gemeindebediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

(2) Die Überstundenvergütung gebührt nur für volle Überstunden. Sie besteht aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag. Der Grundbetrag besteht aus dem 174. Teil des Monatsbezuges ohne Kinderzulagen und Wachdienstzulage. Der Kinderzulage ist die Familienzulage nach § 155 Abs. 12 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 gleichzuhalten. Der Zuschlag beträgt

a)

für jede Überstunde, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, 50 v.H. des Grundbetrages,

b)

für jede Überstunde in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr 100 v.H. des Grundbetrages,

für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen für die ersten acht Überstunden 100 v.H., für jede weitere Überstunde 200 v.H. des Grundbetrages. Dies gilt nicht, wenn regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten ist und der Gemeindebedienstete im Rahmen eines Dienstplanes unter Gewährung eines entsprechenden Zeitausgleiches eingeteilt wird. Wird jedoch der Gemeindebedienstete während des Zeitausgleiches zur Dienstleistung herangezogen, so gilt diese Dienstleistung für die Bemessung einer Überstundenvergütung als Sonntagsdienst.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/1984, 26/1996, 2/2011

§ 2 GBed.-NBV.


Der Gemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das von ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen. Die Höhe der Mehrleistungsvergütung ist nach Maßgabe der Mehrleistung festzusetzen und darf 25 v.H. des Monatsbezuges ohne Kinderzulagen und Wachdienstzulage nicht überschreiten. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2011

§ 3 GBed.-NBV.


(1) Der Gemeindebedienstete, dessen Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung verbunden ist, hat Anspruch auf eine Verwendungszulage. Zu den Gemeindebediensteten, auf welche dies zutrifft, gehören insbesondere die Stadtamtsdirektoren und in größeren Gemeinden die Gemeindesekretäre und die Leiter größerer Abteilungen.

(2) Die Höhe der Verwendungszulage hat sich nach dem Ausmaß der Verantwortung zu richten. Sie darf jedoch 30 v.H. des Monatsbezuges ohne Kinderzulagen und Wachdienstzulage nicht überschreiten. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2011

§ 4 GBed.-NBV.


Der nicht dem Sicherheitswachdienst angehörende Gemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Nachtdienstzulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr geleistet werden. Die Höhe der Nachtdienstzulage ist nach Maßgabe der durchschnittlichen Inanspruchnahme während des Nachtdienstes festzusetzen. Ferner ist darauf Bedacht zu nehmen, ob diese Dienstleistungen in das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit eingerechnet werden oder nicht.

§ 5 GBed.-NBV.


Der Gemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Bereitschaftszulage, wenn er aus dienstlichen Gründen verpflichtet wird, sich außerhalb der festgelegten Arbeitszeit (Dienstplan) an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Bei der Bemessung der Bereitschaftszulage ist auf die Art der Verwendung des Gemeindebediensteten, die Dauer der Bereitschaft und schließlich darauf Bedacht zu nehmen, ob es sich um eine Anwesenheits- oder Rufbereitschaft handelt.

§ 6 GBed.-NBV.


Der Gemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Sonn- und Feiertagszulage für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, die im Rahmen eines Dienstplanes geleistet werden. Diese Zulage beträgt für jede volle Dienststunde 1,5 v.T. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich der Teuerungs- und der besonderen Zulagen.

§ 7 GBed.-NBV.


Der Gemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf 15 v.H. des Monatsbezuges ohne Kinderzulagen und Wachdienstzulage nicht übersteigen. Der § 1 Abs. 2 vierter Satz gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2011

§ 8 GBed.-NBV.


(1) Der Gemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung, wenn

a)

die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt und

b)

er diese Wegstrecke an Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt.

(2) Der Berechnung der Fahrtkostenvergütung sind die auf den Kalendermonat bezogenen anteiligen Kosten einer Jahreskarte des Verkehrsverbundes Vorarlberg zugrunde zu legen.

(3) Die im Abs. 1 lit. a genannte Mindestentfernung gilt nicht für Gemeindebedienstete, für welche die Zurücklegung dieser Wegstrecke infolge einer Gehbehinderung zu beschwerlich wäre.

(4) Soweit für Wegstrecken zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung ein öffentliches Verkehrsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, ist die Fahrtkostenvergütung anhand vergleichbarer Tarife für öffentliche Verkehrsmittel im Einzelfalle festzusetzen.

(5) Dem Gemeindebediensteten, der am Dienstort wohnt, seinen ordentlichen Wohnsitz jedoch in einer anderen Gemeinde des Landes hat, gebührt die Fahrtkostenvergütung zwischen dem ordentlichen Wohnsitz und der Wohnung am Dienstort auch für eine Hin- und Rückfahrt wöchentlich. Für die Berechnung der Fahrtkostenvergütung gelten die Abs. 2 und 4 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1991, 86/2017

§ 9 GBed.-NBV.


Hat ein Gemeindebediensteter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Geschäften des Dienstzweiges, deren Besorgung ihm übertragen ist, noch eine weitere Tätigkeit für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis auszuüben, so gebührt ihm hiefür eine gesonderte Entschädigung. Diese ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit festzusetzen.

§ 10 GBed.-NBV.


(1) Der Gemeindebedienstete hat jeweils Anspruch auf eine Belohnung in der Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlass seines 25-jährigen, 30-jährigen und 40-jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Gemeindebedienstete nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus - ausgenommen die Gründe des § 23 Abs. 3 lit. a und des § 26 des Gemeindebedienstetengesetzes -, so kann die einmalige Belohnung, die anlässlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm - im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Versorgungsgenuss haben, - schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand flüssig gemacht werden.

(2) Für die Ermittlung des Zeitpunktes des 25-jährigen, des 30-jährigen und des 40-jährigen Dienstjubiläums sowie der Vollendung des 35. bzw. 40. Dienstjahres sind folgende Zeiten zu berücksichtigen:

a)

die Zeit in einem Dienstverhältnis zum Land oder einer Gemeinde in Vorarlberg oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, soferne sie für die Vorrückung wirksam war;

b)

die Zeit der Gerichtspraxis und der nach den gesetzlichen Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung im Inland vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer Ausbildungsstätte, deren Träger eine Gebietskörperschaft war;

c)

die Zeit einer Präsenz- oder Zivildienstleistung nach bundesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(4) Die Belohnung für den teilbeschäftigten Gemeindebediensteten ist nach jenem Teil des Monatsbezuges zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

*) Fassung LGBl.Nr. 56/1991, 33/1992, 26/1996

§ 10a GBed.-NBV.


(1) Dem Gemeindebediensteten gebührt im Monat Mai 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 175 Euro, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Gehalt oder auf Barleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung während einer Dienstfreistellung aus Anlass einer Schwangerschaft oder Niederkunft hat.

(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Gemeindebedienstete am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Bei weiblichen Gemeindebediensteten, die am 1. Mai 2008 nach § 40 Gemeindebedienstetengesetz 1988 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 bis 4 Gemeindeangestelltengesetz 2005, nach § 123 Gemeindebedienstetengesetz 1988 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 bis 4 Gemeindeangestelltengesetz 2005 und nach § 47 Abs. 1 bis 4 Gemeindeangestelltengesetz 2005 vom Dienst freigestellt sind, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Gemeindebedienstete unmittelbar vor Beginn der Dienstfreistellung gegolten hat. Bei Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen, deren Dienstverhältnis in den Anwendungsbereich des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 fällt, ist bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bezogen auf den Zeitraum von 38 Wochen von einem vollen Beschäftigungsausmaß auszugehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2008

§ 11 GBed.-NBV.


(1) Dem Gemeindebediensteten, der bei Kassen oder kassenähnlichen Einrichtungen der Gemeinde mit der Abwicklung des Bargeldverkehrs betraut ist, gebührt eine Fehlgeldentschädigung.

(2) Die Höhe der Fehlgeldentschädigungen beträgt unter Berücksichtigung des festgestellten Bargeldverkehrs (das ist die Summe der Einnahmen und Ausgaben) des Vorjahres bei einem Jahresumsatz von über

21.800 Euro

monatlich

2,91 Euro

72.670 Euro

"

4,36 Euro

218.020 Euro

"

6,54 Euro

363.360 Euro

"

9,45 Euro

726.730 Euro

"

13,08 Euro

1.453.460 Euro

"

16,71 Euro

2.180.190 Euro

"

20,35 Euro

2.906.910 Euro

"

25,44 Euro.

(3) Die Fehlgeldentschädigung gebührt dem Gemeindebediensteten, der den Kassendienst versieht, und geht bei Urlaub, Krankheit oder bei sonstiger Dienstabwesenheit auf den Vertreter über, sofern die Vertretung mindestens eine Woche gedauert hat.

*)Fassung LGBl.Nr. 54/1980, 60/2001

Im RIS seit 14.12.2015 Zuletzt aktualisiert am 14.12.2015 Gesetzesnummer 20000297 Dokumentnummer LVB40004107 Zum Seitenanfang. Über diese Seite
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§ 12 GBed.-NBV.


Der Gemeindebedienstete, der Dienste verrichtet, die mit einer besonderen Verschmutzung verbunden sind, hat Anspruch auf eine Schmutzzulage. Bei der Bemessung der Schmutzzulage ist auf das Ausmaß der Verschmutzung Bedacht zu nehmen.

§ 13 GBed.-NBV.


Der nicht dem Sicherheitswachdienst angehörende Gemeindebedienstete, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verrichten muss, hat Anspruch auf eine Erschwerniszulage. Diese ist unter Bedachtnahme auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis festzusetzen.

§ 14 GBed.-NBV.


Der nicht dem Sicherheitswachdienst angehörende Gemeindebedienstete, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für die Gesundheit oder das Leben verbunden sind, hat Anspruch auf eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr Bedacht zu nehmen.

§ 15 GBed.-NBV.


(1) Dem Gemeindebediensteten des Sicherheitswachdienstes gebührt für jede Stunde einer tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit im exekutiven Außendienst eine Gefahrenzulage.

(2) Die Gefahrenzulage beträgt für jede volle Stunde 1 v.T. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich der Teuerungs- und der besonderen Zulagen.

§ 16 GBed.-NBV.


(1) Nebenbezüge mit Ausnahme derjenigen nach den §§ 10 und 11 können, wenn die den Anspruch und das Ausmaß begründenden Tatsachen voraussichtlich für längere Zeit gegeben sein werden, pauschaliert werden.

(2) Ist der Gemeindebedienstete länger als drei Monate ununterbrochen vom Dienst abwesend, so ruhen die pauschalierten Nebenbezüge, ausgenommen die pauschalierte Mehrleistungsvergütung, die pauschalierte Verwendungszulage und die pauschalierte Aufwandsentschädigung, vom Beginn des letzten Tages dieser Frist bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst; Abs. 3 bleibt unberührt. Werden die Monatsbezüge vor Ablauf dieser Frist zufolge Dienstverhinderung gekürzt oder eingestellt, so gebühren die pauschalierten Nebenbezüge nur im Ausmaß der Monatsbezüge.

(3) Die pauschalierte Fahrtkostenvergütung ruht, wenn der Gemeindebedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend ist, vom Beginn des letzten Tages dieser Frist bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.

(4) Pauschalierte Nebenbezüge sind mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.

(5) Nebenbezüge sind neu zu bemessen, wenn wesentliche Änderungen in den für die Bemessung maßgebenden Tatsachen eintreten.

*) Fassung LGBl.Nr. 86/2017

§ 17 GBed.-NBV.


Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl.Nr. 35/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 24/1973, Nr. 44/1974, Nr. 7/1975 und Nr. 48/1975, sowie die Verordnung über die Gewährung von Fehlgeldentschädigungen an Gemeindebedienstete, LGBl.Nr. 13/1974, außer Kraft.

§ 18 GBed.-NBV.


Die Verordnung über eine Änderung der Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl.Nr. 86/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 86/2017

Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung (GBed.-NBV.) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Nebenbezügen an die Gemeindebediensteten

StF: LGBl.Nr. 15/1980

Änderung

LGBl.Nr. 54/1980

LGBl.Nr. 27/1984

LGBl.Nr. 56/1991

LGBl.Nr. 33/1992

LGBl.Nr. 26/1996

LGBl.Nr. 60/2001

LGBl.Nr. 20/2008

LGBl.Nr. 2/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 72, 121 und 139 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 38/1979, wird verordnet:

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