Ein Gemeindeangestellter kann durch Ernennung auf einen Dienstposten der Dienstpostengruppe 2 befördert werden, wenn
| a) | er in der Dienstpostengruppe 1 sechs Jahre verbracht hat und mindestens zweimal durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe befördert worden ist, | |||||||||
| b) | seine Dienstbeurteilung für die letzten zwei Jahre mindestens auf "sehr gut" lautet und | |||||||||
| c) | seine letzte Beförderung, ausgenommen die Beförderung gemäß § 3 Abs. 3, wenigstens zwei Jahre zurückliegt. | |||||||||
 
     
     
     
     
    
0 Kommentare zu § 2 GBed.-BefV.